Entscheidung
1 StR 97/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 9 7 / 1 4 vom 26. März 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 2. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass in die verhängte Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten neben dem Urteil des Amtsge- richts Reutlingen vom 27. März 2012 – – auch die bereits in dieses Urteil einbezogenen Urteile des Amts- gerichts Reutlingen vom 4. September 2008 – , vom 1. Februar 2010 – – und vom 19. September 2011 – – mit einbezogen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit versuchtem Totschlag und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 27. März 2012 – – sowie ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 37) dreier weiterer bereits in dieses Urteil einbezogener Urteile zu einer Einheitsjugend- strafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materi- ellen Rechts gestützten Revision. 1 - 3 - Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat die Jugendkammer übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein bereits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96). Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt. Raum Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher 2