OffeneUrteileSuche

X ZR 94/12

BGH, Entscheidung vom

11mal zitiert
3Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. März 2014 X ZR 94/12 BGB § 530 Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGH Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB Eine schwere Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker (grober Undank) und die in diesem Zusammenhang notwendige subjektive Gesinnung des Beschenkten, die das erforderliche Maß an Dankbarkeit erheblich vermissen lässt, muss auch und zunächst in objektiver Hinsicht aus der Sicht des Schenkers beurteilt werden. BGH, Urt. v. 25.3.2014 – X ZR 94/12 BGB § 530 Entscheidung: Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte ihrem Sohn (dem Beklagten) ein Grundstück zum Zweck der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich ein Wohnungsrecht an allen Räumen des Hauses vorbehalten. Fünf Jahre später erteilte sie demselben Sohn eine umfassende Vorsorgevollmacht. Kurze Zeit später verunglückte die Klägerin und musste zunächst ins Krankenhaus. Anschließend sollte sie auf Empfehlung der behandelnden Ärzte in eine Kurzzeitpflege entlassen werden, da sie nicht mehr – wie bisher – allein zu Hause leben konnte. Der Beklagte hatte jedoch bereits schon vor der entsprechenden Empfehlung der behandelnden Ärzte einen Heimvertrag über eine vollstationäre Pflegeunterbringung abgeschlossen und den Hausnotrufvertrag sowie den Telefonanschluss gekündigt. Entsprechend wurde die Klägerin in diese Pflegeeinrichtung verbracht und nicht in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung. Kurze Zeit später widerrief die Klägerin die dem Beklagten erteilte Vorsorgevollmacht, kündigte den Langzeitpflegevertrag und beantragte die Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei. Dabei erhielt sie Unterstützung von ihren Nachbarn. Obwohl ein noch nicht abgeschlossenes Betreuungsverfahren für die Klägerin eingeleitet worden war, erklärte der Beklagte gegenüber der Pflegeeinrichtung, dass der Pflegevertrag nur von ihm gekündigt werden könne und weder andere Familienmitglieder der Klägerin noch deren Nachbarn zu der Klägerin vorgelassen werden dürften. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens wurde ein Gutachten bezüglich der geistigen Fähigkeiten der Klägerin eingeholt. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass eine demenzbedingte Funktionsstörung,eine geistige Behinderung oder psychische Erkrankung sowie inhaltliche Denkstörungen bei der Klägerin vorlägen. Sie sei zeitlich und situativ desorientiert, überschätze ihre Fähigkeiten und sei in der Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Eine vollstationäre Pflege der Klägerin werde daher für notwendig erachtet. Das Betreuungsgericht bestellte daraufhin einen Betreuer. Die Fortführung der Betreuung lehnte das Betreuungsgericht jedoch drei Monate später wieder ab, da die Klägerin ihrem Betreuer kurz vorher eine notarielle Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte und diese Vollmacht aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens vom Gericht für wirksam erachtet wurde. Weitere drei Monate später erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. Die Klage auf Rückübertragung des Grundstücks wies das Berufungsgericht ab und begründete dies damit, dass ein schwerwiegendes Fehlverhalten und eine subjektiv tadelnswerte Gesinnung beim Beklagten nicht belegt seien. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin nicht mehr allein leben könne und dass der Abschluss des Pflegevertrags mit dem Ziel der vollstationären Pflege unter Berücksichtigung der Gutachten als eine in der damaligen Situation gebotene Maßnahme angesehen werden konnte, obwohl die Klägerin selbst eine Kurzzeitpflege mit anschließender häuslicher Betreuung angestrebt hatte. Die Kündigung des Hausnotrufdienstes und des Telefonanschlusses habe jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können und der Beklagte habe durch die vollstationa¨re Unterbringung der Klägerin auch keine persönlichen oder finanziellen Vorteile gehabt. Darüber hinaus habe der Beklagte mit Rücksicht auf das medizinische Gutachten im Zusammenhang mit dem Widerruf der Vorsorgevollmacht davon ausgehen du¨rfen, dass seine Mutter möglicherweise geschäftsunfähig gewesen sei und die Vollmacht somit noch in Kraft gewesen sei. Dass der Beklagte diese Maßnahme mit seiner Mutter nicht abgesprochen habe und daru¨ber hinaus sogar Kontaktverbote ausgesprochen habe, belege unter Berücksichtigung der medizinischen Gutachten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ein undankbares Verhalten des Beklagten. Diese Entscheidung hat der BGH aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen. Der BGH definiert groben Undank dahingehend, dass eine Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers, die dieser vom Beschenkten erwarten könne, vorliegen müsse.1 Es komme mithin darauf an, ob der Beschenkte diese Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise verletzt oder enttäuscht hat.2 Das Berufungsgericht habe richtig erkannt, dass grober Undank objektiv eine Verfehlung voraussetzt und diese Verfehlung subjektiv Ausfluss einer Gesinnung sein muss, welche die Dankbarkeit des Beschenkten in erheblichem Maß vermissen lässt.3 Anhaltspunkte dafür, was ein Schenker an Dankbarkeit erwarten darf, ko¨nnen sich sowohl aus dem Gegenstand der Schenkung, dem Motiv fu¨r die Schenkung sowie aus den persönichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten ergeben, insbesondere wenn diese Beziehung von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten für den Schenker geprägt sei. Das Berufungsgericht habe die persönichen Beziehungen bei der Gesamtwu¨rdigung des Sachverhalts nicht ausreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht habe sich erkennbar nur mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beklagte die von ihm durchgeführten Maßnahmenals angemessenund rechtlichrichtigansehen durfte, ohne vorab die Frage zu beurteilen, was aus Sicht der Klägerin unter Berücksichtigung der gebotenen Dankbarkeit des Beschenkten und der in diesem Zusammenhang gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der Schenkerin erwartet werden konnte. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, kann die Prüfung der subjektiven Seite des Tatbestandsmerkmals „grober Undank“ vorgenommen werden. Das Berufungsgericht habe insbesondere das dem Beklagten entgegengebrachte außerordentliche Vertrauen derMutterdurch dieErteilung derVorsorgevollmacht nicht ausreichend gewürdigt, welches fu¨rdie Beantwortung der Frage, welches Maß an Dankbarkeit und Rücksichtnahme seitens der Klägerin erwartet werden konnte, besonders zu berücksichtigen sei. Das Berufungsgericht habe bei erneuter Verhandlung in diesem Zusammenhang auch den Umstand zu würdigen, dass der Beklagte den Heimvertrag mit vollstationärer Pflege bereits abgeschlossen hatte, bevor die medizinischen Gutachten vorgelegen hätten, und warum er diese Maßnahme nicht vorab mit seiner Mutter besprochen habe. Anmerkung: Für die notarielle Praxis und Beratung bringt das Urteil im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Beurkundung von Ubertragungsverträgen nichts Neues. Sowohl die Beurkundung des Grundstücksübertragungsvertrages als auch die spätere Beurkundung der Vorsorgevollmacht waren für sich rechtlich unbedenklich. Der BGH hat jedoch deutlich gemacht, dass eine durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht geprägte Vertrauensbeziehung Auswirkungen darauf hat, ob und in welchem Umfang der Schenker Dankbarkeit und Rücksichtnahme erwarten kann. Auch wenn der BGH betont, dass bei der Frage, ob ein Fall von schwerer Verfehlung oder grober Undankbarkeit vorliegt, zunächst objektiv geprüft werden muss, so ist für die Beurteilung des Grades einer möglichen Verfehlung auch die subjektive Erwartung des Schenkers mit heranzuziehen. Im Einzelfall wird die rechtliche Beurteilung sicherlich schwierig sein. In der notariellen Beratung könnte die vorliegende Entscheidung z. B. von Bedeutung sein, wenn bevollmächtigte Kinder von der ihnen erteilten Vorsorgevollmacht Gebrauch machen, um noch zu Lebzeiten der Eltern dingliche Rechte der Eltern (Nießbrauch/ Wohnungsrecht) an den ihnen übertragenen Immobilien löschen zu lassen. In diesem Zusammenhang sollten Kolleginnen und Kollegen die Hintergründe der Löschung mit dem Klienten erörtern und ihn gegebenenfalls auf die Gefahr eines Widerrufs nach § 530 BGB hinweisen. Da der Notar jedoch abschließend im Einzelfall nicht beurteilen ko¨nnen wird, ob ein Widerrufsgrund vorliegt oder nicht, kann ein entsprechendes Beurkundungsverlangen jedoch in keinem Fall abgelehnt werden. Dr. Alexander Michael, Wiehl 1 BGHZ 87, 145 , 148. 2 BGH NJW 1999, 1623 . 3 BGHZ 145, 35 , 38; FamRZ 2006, 196 . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.03.2014 Aktenzeichen: X ZR 94/12 Rechtsgebiete: Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag Erschienen in: notar 2014, 261 Normen in Titel: BGB § 530