OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 314/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 1 4 / 1 3 vom 25. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Munition u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 16. Mai 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall dahin geändert, dass der Verfall von Wertersatz in Höhe von 42.794,96 € angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Überlassens von erlaubnispflichtiger Munition an Nichtberechtigte in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltrei- ben mit Munition zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 43.047,05 € angeordnet. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersicht- lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die Verfallsanordnung hat in der ausgesprochenen Höhe keinen Be- stand. Insoweit liegt ein offensichtlicher Rechenfehler vor, dessen Berichtigung der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor- nehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 3 StR 320/12, juris Rn. 3). Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Auf der Grundlage der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Be- weiswürdigung zu den erworbenen Munitionsmengen (vgl. auch UA S. 30, 31, 34, 36 ff.) und den Einzelpreisen (UA S. 50 ff.) ist im Fall 1 auf der Basis eines Stückpreises von 0,30 EUR pro Patrone des Kali- bers 7,62 X 39 mm (UA S. 51) bei einer Gesamtmenge von 41.000 Pa- tronen dieses Kalibers (UA S. 13, 14) von einem Erlös in Höhe von 12.300 EUR auszugehen (unzutreffend daher UA S. 13: 12.600 EUR; diese Zahl wurde infolge eines offensichtlichen Schreibversehens auf UA S. 51 vorletzter Absatz zudem versehentlich als Stückzahl angege- ben). Damit errechnet sich im Fall 1 ein Bruttoerlös für alle Patronen in Höhe von insgesamt 13.060 EUR (12.300 EUR + 760 EUR). Dadurch reduziert sich wiederum der Brutto-Gesamterlös aus allen vier Fällen ebenfalls um 300 EUR von 51.226 EUR auf 50.926 EUR [13.060 EUR (Fall 1) + 15.890 EUR (Fall 2) + 21.476 EUR (Fall 3) + 500 EUR (Fall 4)]." Dem schließt sich der Senat an. Das Landgericht hat in Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zur Bestimmung der Höhe des anzuordnenden Verfalls des Wertersatzes alsdann die im Brutto-Gesamtverkaufserlös enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 19 % in Abzug gebracht und - ausgehend vom Brutto-Gesamterlös in Höhe von 51.226 € und einem Abzugsbetrag in Höhe von 8.178,95 € - den Verfallsbetrag mit 43.047,05 € errechnet. Diese Berechnung ist entsprechend der oben darge- legten Berichtigung des Brutto-Gesamterlöses auf 50.926 € anzupassen, wo- raus sich ein Abzugsbetrag in Höhe von 8.131,04 € (19 % von 42.794,96 €) ergibt. Mithin war der Verfall von Wertersatz in Höhe von 42.794,96 € (50.926 € ./. 8.131,04 €) anzuordnen. 2 3 4 - 4 - Soweit der Generalbundesanwalt die Anordnung eines niedrigeren Ver- fallsbetrages beantragt hatte, steht dies der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Der Antrag des Generalbundesanwalts erstrebte ersichtlich die An- ordnung des zutreffend errechneten Verfallsbetrages auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Um- satzsteuer vom Bruttoerlös des Angeklagten abzuziehen. Diese Entscheidung hat der Senat getroffen. Der abweichenden Antragstellung des Generalbun- desanwalts lag ihrerseits ein offensichtlicher Rechenfehler zugrunde (fehler- hafte Berechnung des Abzugsbetrages mit 19 % von 50.926 €), den der Senat ohne erneute Antragstellung korrigieren konnte. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke 5