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Leitsatz

IX ZR 80/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 80/13 Verkündet am: 20. März 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 1, 50, 87 Zahlt der Insolvenzverwalter aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehören- den Grundstücks einen Betrag an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger, dessen Recht in der Zwangsvollstreckung offensichtlich wertlos wäre, um dessen Bedingung für die Löschungsbewilligung zu erfüllen, ist weder eine entsprechende Vereinbarung noch die Zahlung selbst insolvenzzweckwidrig, wenn der Betrag ausschließlich zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers geht (Ab- grenzung zu BGH, ZIP 2008, 884). BGH, Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 80/13 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Rich- ter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Oldenburg vom 13. März 2013 wird auf Kosten des Klä- gers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von 31.196,43 €, die er zur Ablösung einer Restkaufpreishypothek an diese gezahlt hat. Er ist Ver- walter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. (nachfolgend: Schuldner). Dieser hatte am 10. Oktober 2007 von der Beklagten zum Kaufpreis von 1.275.000 € ein Grundstück mit Hotelbetrieb erworben. Die Immobilie war mit einer erstrangigen brieflosen Grundschuld der Volksbank (künftig: Volksbank) über 1.295.000 € und einer zweitrangigen Rest- kaufpreishypothek über 300.000 € zugunsten der Beklagten belastet. Die Ei- gentumsumschreibung war nach Zahlung von 975.000 € erfolgt. Auf den da- nach noch offenen Kaufpreis von 300.000 € hatte der Insolvenzschuldner weite- re 17.000 € erbracht. 1 - 3 - Der Kläger verkaufte das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 2011 freihändig zu einem Preis von 603.000 €. Der Kaufpreis reichte nicht aus, um die mit der erstrangigen Grundschuld besicherte Forderung zu befriedigen, die am 16. Juli 2010 mit 1.342.917,53 € valutierte. In § 3 Nummer 3 des Kaufvertrages hatte sich der Kläger verpflichtet, die absonderungsberechtigten Gläubiger und sonstigen Grundschuldgläubiger ab- zulösen. Nachdem sich die Beklagte dem Kläger gegenüber geweigert hatte, die Löschungsbewilligung für ihr Grundpfandrecht zu erteilen, einigte sie sich mit der Volksbank über die Ausgestaltung der Treuhandaufträge für die Lö- schungsbewilligungen dergestalt, dass ein Kaufpreisanteil von 31.196,43 € an sie fließen konnte, den die Volksbank entsprechend weniger erhielt. Der Kläger, an den der Kaufpreis vertragsgemäß insgesamt zu entrichten war, zahlte die- sen Betrag an die Beklagte unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru- fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vol- lem Umfang weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung zu, insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung ge- mäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion). Die Beklagte habe das Geld nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Rechtsgrund sei der zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossene Kaufvertrag, aus dem noch ein Kaufpreisanspruch von 283.000 € offen sei. Hierauf habe der Kläger bezahlt. Die Verfügung des Klägers über die Auszahlung des Geldes sei nicht nichtig. Insbesondere sei sie nicht insolvenzzweckwidrig. Dies sei nur anzu- nehmen, wenn die Verfügung dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubi- gerbefriedigung offenbar zuwider laufe. Die Insolvenzgläubiger sollten nur er- halten, was ihnen nach der Quote zustehe. Darüber hinausgehende Zahlungen seien, wie im vorliegenden Fall, nur gerechtfertigt, wenn sie z.B. auf einem An- spruch auf abgesonderte Befriedigung beruhten. Die Beklagte habe einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung ge- habt. Der hypothekarisch gesicherte Restkaufpreisanspruch sei in Höhe des gezahlten Betrages werthaltig gewesen. Die Werthaltigkeit ergebe sich aus der Vereinbarung zwischen der Volksbank und der Beklagten. Die Volksbank habe auf die Auszahlung des in Rede stehenden Betrages verzichtet und so der 5 6 7 8 - 5 - nachrangigen hypothekarisch gesicherten Forderung zur Werthaltigkeit verhol- fen. Die Vereinbarung zwischen Volksbank und Beklagter sei auch im Ver- hältnis zum Kläger wirksam, weil sie keine Regelung zu Lasten der Masse ent- halte, sondern neutral sei. Der Kaufpreisanteil wäre der Masse ohnehin nicht zugeflossen. Hätte die Volksbank nicht zugunsten der Beklagten verzichtet, ha- be der Kaufpreis an die Volksbank ausbezahlt werden müssen. Hinsichtlich der dadurch offen gebliebenen Forderung der Volksbank liege in Höhe des an die Beklagte ausgezahlten Betrages lediglich ein Gläubigeraustausch vor. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Bereicherungsanspruch we- gen einer Leistung ohne rechtlichen Grund gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. 1. Die Beklagte hat infolge einer Verfügungshandlung des Klägers den Betrag von 31.196,43 € erhalten und kann darüber verfügen. Dies stellt eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, auch wenn die Verfü- gungshandlung des Klägers selbst nichtig sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - VI ZR 162/89, NJW-RR 1990, 1521, 1522; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 812 Rn. 15). 2. Der Leistung fehlt jedoch nicht der rechtliche Grund. 9 10 11 12 13 - 6 - a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolvenz- zweck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 Satz 1 InsO) klar und eindeutig, also offensichtlich zuwiderlaufen (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f; Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06, ZIP 2008, 884 Rn. 4; jeweils mwN). Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH, Urteil vom 25. April 2002, aaO mwN; Beschluss vom 20. März 2008, aaO mwN). b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann hier eine In- solvenzzweckwidrigkeit nicht angenommen werden. Die Zahlung an die Beklag- te erfolgte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den Kaufvertrag, aus dem noch eine Restkaufpreisforderung von 283.000 € offen stand, die im Insolvenzverfahren lediglich eine Insolvenzforderung darstellte. Insolvenzforde- rungen können im Insolvenzverfahren nur in Höhe der Quote erfüllt werden. Weitergehende Zahlungen auf Insolvenzforderungen aus der Masse sind offen- sichtlich insolvenzzweckwidrig, sofern sie nicht anderweitig gerechtfertigt sind, etwa aus einem Anspruch auf abgesonderte Befriedigung. aa) Der Beklagten stand zwar ein Absonderungsrecht zur Seite. Dieses war jedoch aus sich heraus unstreitig nicht werthaltig. Der vom Kläger erzielte Kaufpreis von 603.000 € reichte nach den Feststellungen des Berufungsge- richts bereits bei weitem nicht aus, die mit mehr als 1 Mio. € valutierende, mit der erstrangigen Grundschuld gesicherte Forderung zu befriedigen. 14 15 16 - 7 - Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erklärte Weigerung, die Löschung der Kaufpreissicherungshypothek zu bewilligen, diente ausschließlich der (teilweisen) Durchsetzung der schuldrechtlichen Kaufpreisforderung ohne die Beschränkungen der Insolvenzordnung. bb) Mit der sodann gefundenen Lösung war jedoch für die Masse kein Nachteil verbunden, weil der zu zahlende Betrag wirtschaftlich ausschließlich zu Lasten der erstrangigen Grundschuldgläubigerin ging und die Masse hierdurch nicht beeinträchtigt wurde, auch wenn die Zahlungsabwicklung gemäß § 3 Nr. 3 des Kaufvertrages über den Kläger erfolgte. Ein Vorteil für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger war mit der durch die Löschung der Hypothek der Beklagten möglich gewordenen Durchführung des freihändigen Verkaufs des Betriebsgrundstücks insoweit nicht verbunden, als ein durch den freihändigen Verkauf erzielter höherer Erlös wegen der wert- ausschöpfenden Belastung durch die erstrangige Sicherheit nicht zu einem Massezuwachs führte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008, aaO Rn. 6). Sowohl in dem hier vorliegenden Rechtsstreit wie in jenem vom Senat am 20. März 2008 entschiedenen Fall lehnte der Inhaber des nachrangigen Grundpfandrechts, das im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wertlos gewesen wäre, die Bewilligung der Löschung zunächst ab und bewillig- te sodann die Löschung nur gegen Zahlung eines bestimmten Betrages. In je- nem am 20. März 2008 entschiedenen Fall war der Ablösebetrag auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und Grundpfandgläubiger aus der Masse bezahlt worden. Diese schuldrechtli- che Vereinbarung war wegen offensichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig. 17 18 19 20 - 8 - Eine Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagter hat das Berufungsge- richt vorliegend nicht ausdrücklich festgestellt. Der Kläger hat hier aber eben- falls gezahlt, um die von der Beklagten zur Löschung des Grundpfandrechts gestellte Bedingung zu erfüllen. Diese war entsprechend dem Vorschlag des Klägers so (um-)formuliert worden, dass von der Löschungsbewilligung Ge- brauch gemacht werden konnte, wenn "der Insolvenzverwalter bestätigt, dass aus dem Kaufpreis ein Anteil in Höhe von 31.196,43 €" an die Beklagte geleistet wird. Spätestens mit der Zahlung hat der Kläger diese Bedingung der Beklagten erfüllt und ihr Angebot auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung an- genommen. Diese ist jedoch ebenso wie die Zahlungsverfügung nicht wegen offen- sichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig. Durch die Vereinbarung und die Zahlung wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, die gleich- mäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger in keiner Weise beeinträchtigt. Die durchgeführte Handhabung wurde allein dadurch ermöglicht und bewirkt, dass die Volksbank ihrerseits auf einen entsprechenden Anteil am Erlös verzichtete. cc) Der Senat hat in der Entscheidung vom 20. März 2008 offen gelas- sen, ob eine Vereinbarung, in welcher der Insolvenzverwalter sich zu einer Zah- lung als Gegenleistung für die Löschung eines nachrangigen und im Falle der Zwangsversteigerung voraussichtlich wertlosen Grundpfandrechts verpflichtet, schlechthin als insolvenzzweckwidrig zu qualifizieren und deshalb unwirksam ist, oder ob es auf das Verhältnis der Höhe der Zahlung und den durch die frei- händige Veräußerung erzielten Massezuwachs ankommt. Die Frage kann auch hier offen bleiben. Der Kläger hat sich gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, eine Gegenleistung aus der Masse zu erbringen. Er hätte im Verhältnis zu der Beklagten ohne weiteres davon absehen können, den Ab- 21 22 23 - 9 - lösebetrag zu zahlen. Außerdem liegt auch tatsächlich - anders als im Fall vom 20. März 2008 (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., Vor §§ 49 bis 52 Rn. 99e; Tetzlaff, ZInsO 2012, 726, 727) wirtschaftlich keine Zahlung aus der Masse vor. dd) Die Besonderheit des Falles liegt, wie die Revision zutreffend sieht, in dem Umstand, dass die Insolvenzmasse durch die Zahlung der "Lästigkeits- prämie" weder einen Vorteil noch einen Nachteil hatte. Dass die Zahlung wirt- schaftlich aus der Masse erfolgt, ist aber der wesentliche Gesichtspunkt für die Insolvenzzweckwidrigkeit einer entsprechenden Verpflichtung oder Verfügung des Insolvenzverwalters. Wird demgegenüber der Bestand der Masse nicht be- einträchtigt, kann die Zahlung auf die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger keinen Einfluss haben. Dass in der Folge der erstrangige Grundschuldgläubiger eine entsprechend höhere Insolvenzforderung hat, ist unerheblich, weil sich die Insolvenzforderung des nachrangigen Grundpfandgläubigers entsprechend re- duziert, die Quote also unverändert bleibt. In einem solchen Fall hat die Masse zudem regelmäßig - wie auch hier in Höhe von 20.100 € - den Vorteil, dass bei freihändigem Verkauf aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung ein Kos- tenbeitrag der Grundpfandgläubiger an die Masse fließt, der - nach Erledigung der Kosten des Insolvenzverfahrens - den Gläubigern zugute kommt. 3. Die weiteren Angriffe der Revision greifen ebenfalls nicht durch. Soweit das Berufungsgericht aus dem Schreiben der Volksbank vom 3. Februar 2011 auf eine Vereinbarung zwischen der Volksbank und der Be- klagten geschlossen hat, hält sich dies im Rahmen tatrichterlicher Beweiswür- digung und liegt nahe. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts ist nicht an eine Zeugenaussage gebunden. Dass die Volksbank selbst an die Beklagte 24 25 26 - 10 - zahlen wollte, nimmt das Berufungsgericht nicht an. Die Volksbank hat allein zugunsten der Beklagten auf die Auszahlung des streitigen Betrages verzichtet. Der Masse wollte sie diesen Betrag nicht zukommen lassen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 23.12.2011 - 8 O 2425/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.03.2013 - 4 U 14/12 -