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Entscheidung

3 StR 80/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 8 0 / 1 4 vom 20. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2014 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Oktober 2013 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Soweit das Landgericht von der Prüfung einer Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat, be- merkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesan- walts: Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisi- onsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellun- gen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 StR 251/11 mwN). Das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg wird entgegen der Auf- fassung des Generalbundesanwalts schon deshalb nicht offensichtlich, weil das Landgericht in den Urteilsgründen seine Zustimmung zur Zu- rückstellung der Vollstreckung gemäß §§ 35, 36 BtMG in Aussicht ge- stellt hat. Indes wäre die Maßregelanordnung in Anbetracht des Ge- wichts des Tatvorwurfs - Besitz von 1,7 Gramm Heroin - jedenfalls un- verhältnismäßig (§ 62 StGB). Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol