XII ZB 19/13
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. März 2014 XII ZB 19/13 Zur Anpassung einer Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt bei späterem Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten (Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt) Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGH Zur Anpassung einer Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt bei späterem Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten (Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt) Redaktionelle Orientierungssätze: 1. Zum Kindesunterhalt scheidet eine vom gesetzlichen Unterhaltsrecht losgelöste Unterhaltsvereinbarung wegen § 1614 BGB aus. 2. Zum nachehelichen Unterhalt ist die Qualifizierung nicht nach dem Wortlaut, sondern nach dem Inhalt der Vereinbarung vorzunehmen. BGH, Beschl. v. 19.3.2014 – XII ZB 19/13 BGB §§ 242, 313, 1581, 1609 Entscheidung und Anmerkung: 1. Die Entscheidung des BGH betrifft die Abgrenzung einer rein vertraglichen Unterhaltsregelung von einer „lediglich“ den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausgestaltenden Vereinbarung und zur Anpassung der Vereinbarung bei Hinzutreten weiterer Unterhaltsgläubiger. Die – auch in der vorliegenden Entscheidung erkennbare – Tendenz des BGH, möglichst und deshalb „im Zweifel“ zu einer vertraglichen Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu kommen, verwundert nicht, gibt doch die gesetzliche Unterhaltsregelung konkreteren Anhalt sowohl bei der Inhaltsbestimmung als auch bei der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle und bei der Anpassung der Vereinbarung. 2. a) Voraussetzung einer vertraglichen Ausgestaltung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ist stets, dass überhaupt ein Unterhaltstatbestand eingreift.1 Für den Kindesunterhalt ist dies relativ einfach festzustellen; er ist allgemein für den Verwandtenunterhalt in § 1601 BGB geregelt. Für den nachehelichen Ehegattenunterhalt stellt sich dies komplexer dar; für ihn sind die Unterhaltstatbestände in §§ 1570–1573, 1575, 1576 BGB enumerativ aufgeführt. Maßgeblich ist nicht, dass ein Unterhaltstatbestand abstrakt eingreifen würde, sondern dass die Ehegatten aufgrund ihrer eigenen Wertungen von der Verwirklichung eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands ausgegangen sind. b) Materiell-rechtlich geht es beim Ehegattenunterhalt nicht nur um Bedarf ( § 1578 BGB ), Bedürftigkeit ( § 1577 BGB ), Leistungsfähigkeit ( § 1581 BGB ) und Dauer des Anspruchs (§§ 1578b, 1586–1586b BGB), sondern auch um die Geltung des gesetzlichen Unterhaltsrechts insgesamt, mithin auch um den Unterhaltstatbestand (§§ 1570–1573, 1575 f. BGB), die Beschränkung des Unterhalts nach § 1579 BGB und vor allem um den Rang des Anspruchs ( §§ 1582, 1609 BGB ). Denn nur ein Anspruch aus einer vertraglichen Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs unterfällt der Rangordnung des § 1609 BGB , nicht auch ein solcher aus einer rein vertraglichen Unterhaltsregelung; Letzterer ist als „sonstige Verbindlichkeit“ im Rahmen der Billigkeitsabwägung des § 1581 S. 1 BGB mit zu berücksichtigen.2 Auch verfahrensrechtlich hat die Qualifizierung Folgen:3 Zwar handelt es sich jeweils um Familien-( § 111 Nr. 8, 10 FamFG ) bzw. Familienstreitsachen (§§112 Nr.1,3,266 Nr.3 FamFG), doch ergeben sich im Weiteren Unterschiede, die vor allem die örtliche Zuständigkeit ( § 232 FamFG bzw. § 267 Abs. 2 FamFG , §§ 12 ff. ZPO ) und die Kostenentscheidung betreffen können ( § 243 FamFG bzw. § 113 Abs. 1 FamFG , §§ 91 ff. ZPO ). 3. Eine vertragliche Regelung zum Kindesunterhalt ist am Maßstab des § 1614 BGB (BGH, Rn 25) zu messen, was zwar eine Loslösung vom gesetzlichen Unterhaltsrecht der §§ 1601 ff. BGB von vornherein verwehrt, nicht jedoch von vertraglichen Regelungen, die dem Kind seinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch erhalten. Vorliegend bestand die – praktisch nicht seltene – Besonderheit, dass das Kind nach Auffassung des BGH (Rn 25) an der vertraglichen Vereinbarung nicht beteiligt war und schon deshalb keine das Kind bindende Vereinbarung zustande gekommen sein konnte. Doch konnte die Ehefrau das Kind, das sich in ihrer Obhut befunden hat, in der Unterhaltssache wirksam vertreten ( § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB ) und zudem den vertraglich geregelten Kindesunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung – die im Streit stehende privatschriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung wurde noch in der Trennungszeit geschlossen – im eigenen Namen geltend machen ( § 1629 Abs. 3 BGB ). Die vertragliche Regelung des gesetzlichen Kindesunterhaltsanspruchs hätte deshalb auch ohne ausdrücklichen Beitritt des Kindes dahingehend verstanden werden können, dass sie für und gegen das Kind wirken soll. Doch wollten die Ehegatten den gesetzlichen Anspruch auf Kindesunterhalt gerade nicht regeln. Denn die Ehefrau hatte den Ehemann „für den Zeitraum der Gewährung des vertraglichen Kindesunterhalts … von einem etwaigen weitergehenden gesetzlichen Anspruch auf Kindesunterhalt frei[ge]stellt.“ Dann aber liegt die Annahme nahe, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes zu-nächst nur im Verhältnis der Eltern zueinander vertraglich geregelt wurde und dem Kind dessen Geltendmachung unbenommen blieb. Vom Ausgangspunkt des BGH, dass das Kind nicht selbst Vertragspartei geworden ist (Rn 25), muss dies erst recht gelten, weil der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes durch die Vereinbarung auch dann nicht abschließend geregelt sein konnte, wenn man sie als echten Vertrag zugunsten des Kindes – so die Vertragsparteien ausdrücklich (§ 3 Abs. 1 S. 2 der Ausgangsvereinbarung, s. auch BGH, Rn 26) – versteht. 4a) Eine vertragliche Vereinbarung des gesetzlichen nachehelichen Unterhalts unterliegt zunächst den Voraussetzungen aus § 1585c BGB . Sie bedarf, wenn sie – wie vorliegend – vor der Rechtskraft der Scheidung abgeschlossen wurde, der notariellen Beurkundung (S. 2). Diese qualifizierte Form wurde vorliegend – „privatschriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung“ – jedenfalls zu-nächst nicht eingehalten. Nach Rechtskraft der Scheidung haben die Ehegatten die ursprüngliche Vereinbarung durch die gleichfalls privatschriftliche Vereinbarung vom 7.4.2006 ergänzt. Darin ist eine Novation zu sehen, mit der die Ausgangsvereinbarung einschließlich der aktuellen Ergänzungen Wirksamkeit erlangt hat. 4b) Den Beschlüssen des BGH und des OLG Karlsruhe vom 21.12.20124 ist zu entnehmen: Das gemeinsame Kind der Ehegatten war bei Abschluss der Vereinbarung im Jahre 2005 – also vor Inkrafttreten des UA ¨ndG2007 am1.1.2008– sieben bis acht Jahre alt und die Ehefrau nicht erwerbstätig. Die vereinbarte Regelung war für den Schuldner 11Jahre lang „unwiderruflich“, also bis etwa zur Vollendung des 19. Lebensjahres des Sohnes, mithin bis voraussichtlich zur Ablegung des Abiturs. Die Ergänzungsvereinbarung vom 7.4.2006 legte gar eine – aufgrund des Zusammenhangs mit der Ausgangsvereinbarung unwiderrufliche – Zahlungsdauer von 14 Jahren ab Abschluss eines notariellen Vertrags zur unentgeltlichen Übertragung einer Miteigentumshälfte am ehemaligen Familienheim durch die Ehefrau auf den Ehemann fest. Der BGH stellt weder fest, dass ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand verwirklicht war, noch dass die Ehegatten davon und gegebenenfalls von welchem Unterhaltstatbestand sie ausgegangen sind. Vielmehr bezieht er sich für die Abgrenzung eines rein vertraglichen Unterhaltsanspruchs von einer den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausgestaltenden Vereinbarung lediglich auf die Unterhaltsmerkmale Bedarf und Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers, Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sowie die Berechnung und Dauer des Unterhaltsanspruchs (Rn 25–26), bestätigt die Wirksamkeitskontrolle des Beschwerdegerichts (Rn 28) und prüft die Anpassung der Ausgangsentscheidung nach § 313 BGB (Rn 29–30). 4c) Auf das auch vom BGH ehemals angewandte „Altersphasenmodell“, das davon ausging, dass die Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes mit Vollendung des 15. Lebensjahres grundsätzlich endete, konnte dieser Anspruch nicht gestützt werden, eher schon wäre sie mit § 1570 Abs. 2 BGB in der Fassung des UÄndG 2007 – Betreuungsunterhalt aus ehebezogenen Gründen – vergleichbar gewesen. Zudem setzt die novierende vertragliche Regelung die Unterhaltszahlung in Relation zur Eigentumsübertragung und zum Übernahmepreis: Unterhaltsbetrag und Zahlungsdauer wurden (auch) nach dem Wert der unentgeltlich übertragenen Miteigentumshälfte bemessen. Denn war der Ehegattenunterhalt zunächst auf E 500 zuzüglich freien Wohnens bemessen, betrug er danach E 600. 4d) Berücksichtigt man zudem, dass die Ehe der Beteiligten etwa 12 Jahre dauerte, konnte auch nach der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2005 noch nicht unbedingt eine Ehe von langer Dauer angenommen werden. Deshalb kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Beteiligten den Unterhalt, hätten sie den gesetzlichen Unterhaltsanspruch vertraglich regeln wollen, unbefristet geregelt hätten. 4e) Dass der Unterhaltsbetrag „ausgehend vom gesetzlichen Unterhalt berechnet worden“ ist, zwingt nicht zu einem anderen Schluss(anders der BGH, Rn 26).Denn dies ist schon für die Ausgangsvereinbarung lediglich der rechnerische Ansatz für die Bezifferung des Anspruchs, der für die Ergänzungsvereinbarung dadurch weiter an eigenständiger Bedeutung verloren hat, dass die Übernahme der Miteigentumshälfte mit monatlich E 100(insgesamt E 13.200) und die Verlängerung der Zahlungsverpflichtung um drei Jahre (E 48.600), insgesamt mithin E 61.800 einschließlich Zinsen honoriert wurde (dazu oben 4 c)). 4f) Auch der Wortlaut der Vereinbarung, dass „der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau … für die Zeit der Gewährung des vertraglichen Unterhalts neben diesem ausgeschlossen [ist]“, spricht für eine rein vertragliche Regelung. Denn er offenbart, dass den Ehegatten die rechtliche Unterscheidung zwischen einer den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausgestaltenden und einer rein vertraglichen Unterhaltsregelung bekannt und auch bewusst war, auch wenn „Gewährung des vertraglichen Unterhalts“ als „Gewährung des vertraglich vereinbarten gesetzlichen Unterhalts“ verstanden werden kann. 4g) Nach § 9 der Ausgangsvereinbarung sollte der Ehefrau und dem Kind bei einer wesentlichen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Ehemannes oder bei dessen Arbeitslosigkeit „der gesetzliche Unterhaltsanspruch“ zustehen. Auch diese Formulierung kann man allein auf die Unterhaltshöhe beziehen, doch liegt dies angesichts der sprachlichen Unterscheidung in den Vereinbarungen zwischen gesetzlichem und vertraglichem Unterhalt eher fern. 5. Sowohl der Parteiwille als auch der Inhalt der Vereinbarung sprechen danach eher für die Annahme, dass besondere, für eine rein vertragliche Regelung sprechende Umstände (BGH, Rn 24) vorgelegen und die Beteiligten eine von der gesetzlichen Regelung unabhängige vertragliche Unterhaltsregelung getroffen haben. Dies schließt freilich nicht von vornherein aus, den vertraglichen – ebenso wie den gesetzlichen – Unterhalt nach § 313 BGB anzupassen, insbesondere bei Hinzutreten weiterer Unterhaltsgläubiger (so der BGH, Rn 29–30). Allerdings bedarf dann der Erläuterung, was die Vertragsparteien unter „unwiderruflich“ verstanden haben. Gemeint war jedenfalls nicht, dass die Vereinbarung zu Lasten des Ehemannes unabänderbar sein sollte, denn die Ehegatten hatten in § 9 der Ausgangsvereinbarung eine Regelung für den Fall geschlossen, dass sich die Einkommensverhältnisse des Ehemannes verschlechtern. Der Ehemann lebte in zweiter Ehe und war bei Abschluss der Vereinbarungen 44 bis 45 Jahre alt, die Ehefrau dürfte eher jünger gewesen sein. Beide waren somit in einem Alter, in dem die Eingehung neuer Beziehungen nicht ausgeschlossen, sondern eher zu erwarten war. Der Ehemann lebte auch bereits seit 2002 mit einer anderen Frau zusammen, die er dann Anfang 2007 heiratete. Zwar war er ihr nach der Scheidung im März 2010 nicht unterhaltsverpflichtet, doch konnte das Entstehen weiterer Unterhaltsverpflichtungen (wohl) nicht ausgeschlossen werden. Daraus folgt, dass gerade sie nicht zu einer Abänderbarkeit berechtigen sollten. Dr. Hans-Ulrich Maurer, Stuttgart 1 S. Borth, FamRZ 2014, 915 f. 2 Borth, FamRZ 2014, 915 , 916 f. 3 Dazu Borth, FamRZ 2014, 915 , 916 f. 4 OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.2002 – 5 UF 43/11, BeckRS 2013, 11335 (Vorinstanz). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.03.2014 Aktenzeichen: XII ZB 19/13 Erschienen in: notar 2014, 340-342