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Entscheidung

3 StR 51/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 5 1 / 1 4 vom 18. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. März 2014 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger J. , M. und S. F. gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juli 2013 werden als unzulässig, weil die Begründungsanforde- rungen nicht erfüllend (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 262), verworfen. Die nach § 450 Abs. 1 StPO erforderliche Konkretisierung des Anfech- tungsziels durch die Nebenklägerin S. F. vom 11. März 2014 ist verspätet. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra- gen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen, weil rechtswirksam zurückgenommenen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 10a). Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol