Entscheidung
2 StR 590/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 5 9 0 / 1 3 vom 18. März 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass die Strafkammer den erforderlichen Härteausgleich wegen anderweitig entgangener Gesamtstrafenbildung nicht bei der Bemessung der neu zu erken- nenden (zeitigen) Freiheitsstrafe vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom - 3 - 9. November 2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868 mwN), sondern in Anwen- dung des Vollstreckungsmodells, beschwert den Angeklagten im vorliegenden Fall nicht. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng