OffeneUrteileSuche
Leitsatz

NotZ (Brfg) 20/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 20/13 vom 17. März 2014 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 a) Die Tätigkeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der keinen wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 BNotO. b) Zur Prüfung der persönlichen Eignung für ein Notaramt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO, wenn in vorangegangenen Bestellungsverfahren zum Notarvertreter fehlerhafte Angaben zu ausgeübten Nebentätigkeiten gemacht worden waren. BGH, Beschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 20/13 - KG Berlin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 17. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Strzyz beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 16. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch stellen sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochte- nen Entscheidung des Notarsenats des Kammergerichts. a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, im Gegensatz zur Auffas- sung des Kammergerichts habe der Kläger seine ab Juli 2009 ausgeübte Vor- 1 2 3 - 3 - standstätigkeit für einen gemeinnützigen Verein im Antrag für die Bestellung als Notarvertreter angeben müssen. In dem entsprechenden Formular über die Be- stellung von Notarvertretern ist nach Nebentätigkeiten gefragt und zur Erläute- rung auf § 8 BNotO verwiesen. Darin unterscheidet sich das Formular von dem- jenigen für die Bestellung zum Notar, das zwar ebenfalls auf § 8 BNotO Bezug nimmt, dem aber die Erläuterung beigefügt ist, dass jede Nebentätigkeit anzu- geben ist, unabhängig davon, ob sie genehmigungsbedürftig ist. Angesichts der im Notarvertreterbestellungsfragebogen gestellten Frage ist vom Wortsinn her damit nur nach genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten gefragt, unabhängig davon, ob sie genehmigungsfähig oder genehmigt sind. Damit durften allerdings die Nebentätigkeiten unerwähnt bleiben, die nicht unter die Genehmigungsbe- dürftigkeit des § 8 BNotO fallen. Das Kammergericht hat zu Recht darauf abge- stellt, dass der Regelungsbereich des § 8 BNotO und hier insbesondere dessen Absatz 3 nur die genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten berührt und die Tätigkeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, nicht unter den Anwendungsbereich der Norm fällt (vgl. Schippel/Bracker/Schäfer, BNotO, 9. Aufl., § 8 Rn. 22 a.E.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das Senatsurteil vom 23. Juli 2012 (NotZ(Brfg) 7/11 juris Rn. 31) hier nicht herangezogen werden. Denn ihm lagen nicht ver- gleichbar gelagerte Feststellungen zugrunde. Aus der Nichtangabe der Mitgliedschaft im Vorstand des gemeinnützigen Vereins kann deshalb nicht auf eine mangelnde persönliche Eignung des Klä- gers im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO geschlossen werden. Die im angefochtenen Bescheid noch angeführte Nichtangabe der Mit- gliedschaft im Fachanwaltsausschuss für Steuerrecht der Rechtsanwaltskam- 4 5 - 4 - mer führt die Beklagte in ihrem Berufungszulassungsantrag - zu Recht - nicht mehr an. b) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Kammergericht habe wesentlichen Vortrag der Beklagten bei der Prüfung der persönlichen Eignung des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO außer Acht gelassen, soweit es um die unterlassene Angabe der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der R. GmbH gegangen sei. Das Kammergericht hat den Sachvortrag vollständig zur Kenntnis genommen und ist lediglich zu einer anderen als der von der Beklag- ten vertretenen rechtlichen Bewertung gelangt. Zutreffend - und von der Beklag- ten insoweit auch nicht in Frage gestellt - hat es angenommen, dass die unter- lassene Angabe der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der R. GmbH im Rahmen der Notarvertreterbestellung dem Kläger vorzuwerfen ist. Es hat je- doch aus der Nichtangabe auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßig- keitsgrundsatzes den Schluss gezogen, dass nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers als Notar gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht bestehen. Die vom Kammergericht vorgenommene Gewichtung der für die persön- liche Eignung des Klägers maßgeblichen Umstände (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 aaO Rn. 17 a.E.) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Vorinstanz hat die Einlassung des Klägers, er habe im Hinblick auf Nr. 16 AVNot Berlin die Angabe der Aufsichtsratstätigkeit für entbehrlich gehalten, da er diese für allgemein genehmigt gehalten habe, nicht als - eignungsmindern- de - Schutzbehauptung angesehen. Die ersichtlich auch auf dem in der mündli- chen Verhandlung von dem Kläger gewonnenen persönlichen Eindruck fußen- de Feststellung wird durch den Vortrag der Beklagten nicht in zulassungsfor- dernder Weise (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) in Frage 6 7 - 5 - gestellt. Dass Nr. 16 AVNot Berlin die Pflicht, Nebentätigkeiten im Antrag auf Bestellung zum Notarvertreter anzugeben, nicht entfallen lässt, legt auch das Kammergericht zugrunde. Dieser objektive Regelungsgehalt steht aber der Feststellung, der Kläger sei einem Fehlverständnis unterlegen, nicht entgegen. c) Bei der Gewichtung der eignungserheblichen Umstände ist auch in den Blick zu nehmen, dass sich das Fehlverhalten des ansonsten unbescholte- nen Klägers nicht im Rahmen des Bestellungsverfahrens zum Notar ereignet hat, sondern in vorangegangenen Verfahren zur Bestellung als Notarvertreter. Ein Fehlverhalten als Notarvertreter kann bei der Prüfung der persönlichen Vor- aussetzungen zwar durchaus miteinbezogen werden. Die Anforderungen an die Prüfung der persönlichen Eignung dürfen jedoch wegen des Verhältnismäßig- keitsgrundsatzes nicht überspannt werden. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen vorsor- genden Rechtspflege gesetzt werden. Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller - gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar - aussage- kräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und in dem früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger mit seinen Angaben im Bewerbungsverfahren gerade keine unberechtig- ten Vorteile sichern wollen, sondern hat hier seiner Wahrheitspflicht vollständig genügt. Er hat durch die Angabe einer Tätigkeit, die er bereits nicht mehr aus- übte, sein Fehlverhalten als Bewerber zum Notarvertreter offengelegt. Zum Zeitpunkt der Notarbewerbung (20. Dezember 2011) bestand für ihn angesichts der Beendigung der Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft am 19. Dezember 2011 keine Pflicht mehr, diese Nebentätigkeit anzugeben. 8 - 6 - 2. Es stellen sich im vorliegenden Verfahren auch keine grundsätzlich zu klärenden Fragen. Vielmehr sind die Rechtsfragen im Zusammenhang mit un- richtigen Angaben gegenüber der Justizverwaltungsbehörden durch die Senats- rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012, aaO; Senatsbeschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 10/13 und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Ver- bindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt. Galke Herrmann Wöstmann Doyé Strzyz Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2013 - Not 7/13 - 9 10