Entscheidung
V ZR 1/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 1/13 vom 13. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten ge- gen den Beschluss des Senats vom 20. November 2013 werden zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge- richts vom 29. November 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 105.653,77 €. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschlüssen - vom 4. Juli 2013 den Antrag der Beklagten vom 21. Juni 2013, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt bei- zuordnen, zurückgewiesen, 1 - 3 - - vom 17. Oktober 2013 die gegen diesen Beschluss erhobene Anhö- rungsrüge und Gegenvorstellung vom 18. Juli 2013 zurückgewiesen und - vom 20. November 2013 den Antrag der Beklagten vom 5. August 2013 zurückgewiesen, ihr für ein Verfahren zur Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Begrün- dung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen. Gegen den letztgenannten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 23. Dezember 2013. II. 1. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts ist zwar - wie im Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2013 ausgeführt - zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seinen Entscheidungen erwogen. Er würdigt dieses jedoch in Bezug darauf, ob die Beklagte die Beendigung des Mandatsverhältnisses zu vertreten hat, anders als diese. 2. Dasselbe gilt für die Gegenvorstellung gegen den die Beiordnung ei- nes Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss. Der Senat nimmt auch insoweit auf die Begründung in dem Beschluss vom 17. Oktober 2013 Bezug und ver- weist ergänzend auf die Entscheidung des III. Zivilsenats (Beschluss vom 12. September 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425, 426 Rn. 9) in einem gleich gelagerten Fall. 2 3 4 - 4 - 3. Die Sache ist nunmehr auch hinsichtlich der Hauptsache entschei- dungsreif. Es besteht kein Grund, die Entscheidung des Bundesverfassungs- gerichts über die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Senats erho- bene Verfassungsbeschwerde abzuwarten. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist, da sie nicht innerhalb der mehrfach verlängerten Frist be- gründet worden ist, mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Stresemann Lemke Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 04.07.2008 - 10 O 273/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 5 U 152/08 - 5