Entscheidung
V ZB 121/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 121/13 vom 6. März 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2013 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.500 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 16. Januar 2013 ohne gültige Reisedokumente nach Deutschland ein und wur- de von Beamten der beteiligten Behörde festgenommen. Auf Antrag der betei- ligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2013 „im Wege der einstweiligen Anordnung“ die Haft zur Sicherung der Zurückschie- bung bis zum 16. Februar 2013 angeordnet. Am 4. Februar 2013 wurde der Betroffene nach Italien zurückgeschoben. Das Landgericht hat die auf Feststel- lung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde des Betroffenen zu- rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsan- trag weiter. 1 - 3 - II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweili- gen Anordnung gemäß § 427 FamFG vorgelegen haben. Der Betroffene sei durch die Haftanordnung nicht in seinen Rechten verletzt worden. III. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig. Sie ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entschei- dungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungs- sachen (Senat, Beschlüsse vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 und vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 4 f.). Eine sol- che Entscheidung liegt hier vor. Zwar kann im Einzelfall zweifelhaft sein, ob die Haftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung oder im regulären Verfah- ren ergangen ist, etwa dann, wenn der einzige Hinweis auf eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung die Nennung des § 427 FamFG ist. Ist die Entscheidung aber als einstweilige Anordnung bezeichnet oder wird ihr Ausspruch mit dem Hinweis auf ein Vorgehen im Wege der einstweiligen An- ordnung eingeleitet, folgt hieraus eindeutig, dass der Richter nicht im regulären Verfahren, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung vorgehen will. Dafür ist es ohne Bedeutung, ob sich der Richter mit den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung näher befasst oder ob er eine Entschei- dung getroffen hat, die in dem gewählten Verfahren nicht oder nicht mit dem getroffenen Ausspruch hätte ergehen dürfen (Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 96/13, juris). 2 3 4 - 4 - So liegt es hier. Die Entscheidung des Amtsgerichts auf Anordnung von Zurückschiebungshaft, die die Hafthöchstdauer nach § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG von sechs Wochen nicht überschreitet, ist mit den Worten eingeleitet: „... wird im Wege der einstweiligen Anordnung folgendes angeordnet: ...“. Dies entspricht dem Antrag der beteiligten Behörde, der ausdrücklich auf eine „vor- läufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 427 i.V.m. §§ 49-57 FamFG“ zur Sicherung der Zurückschiebung gerichtet war. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Völklingen, Entscheidung vom 17.01.2013 - 2 XIV 437 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.07.2013 - 5 T 40/13 - 5 6