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Leitsatz

XII ZB 220/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 2 2 0 / 1 1 vom 5. März 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 64, 70 Abs. 1, 113 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1, 233 l a) Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde in ei- ner Familiensache war nach der bis 31. Dezember 2012 bestehenden Rechtslage beim Oberlandesgericht einzureichen. Wegen der nach Inkraft- treten der FGG-Reform zunächst insoweit bestehenden Rechtsunsicherheit, die inzwischen zu einer Gesetzesänderung geführt hat, begründet die Ein- reichung beim hierfür unzuständigen Amtsgericht kein Verschulden des Rechtsanwalts (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013, 1567). b) Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechts- verteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandes- gerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfra- ge abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönli- chen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Un- gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an Se- natsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 - FamRZ 2013, 1214). BGH, Beschluss vom 5. März 2014 - XII ZB 220/11 - OLG Frankfurt am Main AG Korbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.884 € Gründe: I. Die Parteien streiten über Kindesunterhalt. Der Beschluss des Amtsge- richts, durch den dem Antrag des Antragstellers im Wesentlichen stattgegeben worden ist, ist dem Antragsteller am 27. Dezember 2010 zugestellt worden. Am 27. Januar 2011 hat er beim Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe für eine beab- sichtigte Beschwerde beantragt. Der Antrag ist am 3. Februar 2011 beim Ober- landesgericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück- gewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des An- tragsgegners. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 282/12 - FamRZ 2013, 1390 Rn. 7 mwN). Sie ist auch im Übrigen zu- lässig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die bei juris veröffent- licht ist, wie folgt begründet: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten- hilfe für das Beschwerdeverfahren verspreche keine Aussicht auf Erfolg. Eine an sich statthafte Beschwerde wäre wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist sei nicht gewahrt, weil bis zum 27. Januar 2011 keine Beschwerde eingegangen sei. Die Voraussetzun- gen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist lägen nicht vor. Wiedereinsetzung könne wegen Kostenarmut nur gewährt werden, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Bewil- ligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bei dem zuständigen Gericht eingereicht werde. Für den ein Rechtsmittelverfahren betreffenden Antrag sei das Rechtsmittelgericht zuständig. An dieser Regelung habe sich durch die Ein- führung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nichts geändert. Beim Rechtsmittel- gericht sei der Antrag aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. 3 4 5 6 7 - 4 - aa) Zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Verfahrenskostenhilfegesuch nach dem hier noch anzuwendenden - bis zum 31. Dezember 2012 geltenden - Recht (vgl. nunmehr - seit 1. Januar 2013 - § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG) nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Rechtsmittelgericht als Verfahrensgericht einzureichen war. Daran ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, durch das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht auch in Familien- streitsachen (zunächst) nichts geändert worden (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013, 1567 Rn. 8 f.). bb) Dem Antragsgegner ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn seiner Anwältin ist die unzutreffende Adressierung des Verfahrenskostenhilfeantrags an das Amtsgericht nicht als Verschulden anzulasten. Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist allerdings in der Regel nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevoll- mächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein stren- ger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Prozessführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen (BGH Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 - NJW 1993, 2538, 2539 mwN). Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur (vor allem Fachzeitschriften und Kom- mentare) über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu be- 8 9 10 - 5 - steht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt (Se- natsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN). Demgegenüber kann ein Rechtsirrtum ausnahmsweise entschuldigt sein, wenn er auch unter Anwendung der genannten Sorgfaltsanforderun- gen nicht vermeidbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 - FamRZ 2013, 437 Rn. 19 und BGH Beschluss vom 25. Okto- ber 1978 - IV ZB 65/78 - VersR 1979, 159 mwN). Das hat der Senat für die hier vorliegende Fallgestaltung nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bejaht. Er hat hierzu ausgeführt, dass die Frage, bei welchem Gericht Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde zu beantragen war, unter den Oberlandesgerichten umstritten war, sich eine eindeutig überwiegende Auffassung noch nicht gebildet hatte und sich zudem die zunächst veröffentlichte Rechtsprechung für eine Einreichung des Verfah- renskostenhilfegesuchs beim Amtsgericht ausgesprochen hatte. Außerdem hat diese Meinung in der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neu- regelung ihren Niederschlag gefunden. Durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3418) ist die Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 dahin geändert worden, dass nach § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Be- schwerde bei dem Gericht "einzulegen" sind, dessen Beschluss angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013, 1567 Rn. 16). 11 12 - 6 - Vor diesem Hintergrund war von einem Rechtsanwalt, der bei der beste- henden unklaren Rechtslage mangels vorliegender höchstrichterlicher Recht- sprechung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrift- tum stark vertretenen Auffassung gefolgt ist, auch nicht zu verlangen, dass er das Verfahrenskostenhilfegesuch sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Oberlandesgericht einreichte, so dass ihm auch im Hinblick auf das Gebot der Wahl des sichersten Weges im Ergebnis kein Verschuldensvorwurf zu machen ist (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013, 1567 Rn. 17 mwN). c) Soweit das Oberlandesgericht die beantragte Verfahrenskostenhilfe trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache versagt hat, hat es außerdem die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht beachtet. Danach ist bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Verfahrenskosten- 13 14 - 7 - hilfe zu bewilligen, wenn das Beschwerdegericht der Auffassung ist, dass die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung von der Klärung einer in der Recht- sprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 - FamRZ 2013, 1214 Rn. 8 mwN). 3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dose Weber-Monecke Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Korbach, Entscheidung vom 21.12.2010 - 7 F 266/10 UK - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.04.2011 - 2 UF 48/11 - 15