Entscheidung
IV ZR 158/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 1 5 8 / 1 3 vom 5. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 5. März 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 24. Februar 2014 sowie der Wie- dereinsetzungsantrag vom 14. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung wird zurückge- wiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge sowie der Wiedereinsetzungsantrag sind unzu- lässig. In Verfahren, in denen - wie hier vor dem Bundesgerichtshof - Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO besteht, muss die Anh örungsrü- ge gemäß § 321a ZPO durch einen Schriftsatz eines beim Prozessg e- richt zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Dasselbe gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 236 Rn. 2). Da- ran fehlt es hier jeweils. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige 1 2 - 3 - Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht ge- rügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Ver stöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Begründung des Senatsbeschlusses vom 8. Januar 2014 entspricht den Anforderu n- gen des § 544 Abs. 4 ZPO. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, weil für eine nicht fristgebundene Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge des § 321a ZPO kein Raum besteht. Im Übrigen gäbe sie dem Senat auch keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.02.2012 - 26 O 15419/04 - OLG München, Entscheidung vom 04.04.2013 - 17 U 1091/12 - 3