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Entscheidung

3 StR 12/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 2 / 1 4 vom 5. März 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 5. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildes- heim vom 11. September 2013 auf seinen Antrag Wiederein- setzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das vorbezeich- nete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit das Landgericht keine Entscheidung über die Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getrof- fen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen versuchter beson- ders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- letzung unter Einbeziehung von zwei vorangegangenen Urteilen zur Jugend- strafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei- ner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- bracht. 2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann hingegen aus Rechts- gründen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Prüfung der Anord- nung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen, obwohl sich diese nach den Urteilsfeststellungen zum Kon- sum illegaler Drogen und dessen Auswirkungen aufdrängte. Dies führt hier auch zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe. Nach den Urteilsfeststellungen vermochte das Landgericht nicht auszu- schließen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat aufgrund seines Drogenkonsums oder wegen eines bestehenden Suchtdrucks enthemmt war. Der Angeklagte hat die versuchte Erpressung eingeräumt und sich weiter dahin eingelassen, er habe das Geld insbesondere auch deswegen haben wollen, weil er sich davon Kokain und/oder Amphetamin habe kaufen wollen. Er habe seit Herbst 2012 regelmäßig nahezu täglich eine der beiden Substanzen kon- sumiert und bereits seit Anfang des Jahres Schwierigkeiten gehabt, den Kon- 1 2 3 4 - 4 - sum zu kontrollieren. Wenn er keine Drogen gehabt habe, habe er Drogen ha- ben wollen. Wenn er Drogen gehabt habe, habe er das Verlangen gehabt, noch mehr Drogen zu sich zu nehmen. Die ersten zehn Tage seiner Inhaftierung sei es ihm schwer gefallen, ohne Drogen auszukommen, da er ein starkes Verlan- gen danach verspürt habe. Er habe Schlafstörungen gehabt, stark geschwitzt und sich niedergeschlagen gefühlt. Diese Einlassung konnte dem Angeklagten nicht widerlegt werden. Im Hinblick auf diese Feststellungen und Wertungen hätte das Landge- richt - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - prü- fen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, zumal den Grün- den des angefochtenen Urteils insgesamt nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, dass die weiteren Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 64 StGB nicht erfüllt sind. Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausge- schlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsge- richt nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu Anlass gegeben haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN). 5 6 - 5 - Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch nicht unbe- rührt. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht mit der erforderli- chen Gewissheit ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG da- von abgesehen hätte, gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen. Der neue Tatrichter wird daher über den Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erneut zu befinden haben. Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol 7