Urteil
2 StR 496/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehreren Opfern ist für jeden Geschädigten gesondert die Erfüllung einer Alternative des § 46a StGB erforderlich.
• Die Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter eine mögliche vollständige Wiedergutmachung durch Behaltens von Tatbeute vereitelt und nur eine Versicherung den Restschaden ersetzt.
• Die fehlerhafte Anwendung des § 46a StGB kann den Strafausspruch beeinflussen und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Gesamtanwendung des Täter‑Opfer‑Ausgleichs bei mehreren Opfern; Aufhebung des Strafausspruchs • Bei mehreren Opfern ist für jeden Geschädigten gesondert die Erfüllung einer Alternative des § 46a StGB erforderlich. • Die Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter eine mögliche vollständige Wiedergutmachung durch Behaltens von Tatbeute vereitelt und nur eine Versicherung den Restschaden ersetzt. • Die fehlerhafte Anwendung des § 46a StGB kann den Strafausspruch beeinflussen und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung. Der Angeklagte, früher Barkeeper in einer Diskothek, betrat im Juli 2012 maskiert die Betriebsräume, attackierte den kassierenden Zeugen K., würgte ihn bis zur Bewusstlosigkeit, fesselte ihn und entwendete mindestens 18.345 Euro. K. erlitt schwere körperliche Verletzungen und langdauernde psychische Folgen sowie Verdienstausfall. Der Angeklagte zeigte Reue, entschuldigte sich, zahlte 3.000 Euro bar, unterzeichnete ein notarielles Schuldanerkenntnis über 60.000 Euro und stimmte später der Aushändigung der sichergestellten Tatbeute (restlich 17.895 Euro) an die Betreibergesellschaft zu. Die Betreibergesellschaft war ebenfalls geschädigt; ein Teil des Schadens sollte möglicherweise durch deren Versicherung gedeckt werden. Das Landgericht verurteilte wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung und nahm eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB an. • Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtete sich wirksam gegen den Strafausspruch; der Tenor wurde insoweit zu Gunsten der Klarstellung angepasst. • Die Strafkammer hat § 46a StGB zur Strafrahmenverschiebung angewandt; diese Anwendung ist rechtlich fehlerhaft, weil bei mehreren Opfern für jeden Geschädigten die Voraussetzungen einer der Alternativen des § 46a gesondert erfüllt sein müssen. • Hier lagen die Voraussetzungen gegenüber der Betreibergesellschaft nicht vor; die Kammer durfte nicht wegen teilweiser Entschädigung eines Opfers insgesamt von § 46a Gebrauch machen, insbesondere nicht wenn der Täter Teile der Beute behielt und die vollständige Entschädigung nur durch Versicherungsleistung erreicht würde. • Die fehlende persönliche Verantwortungsübernahme des Täters gegenüber der Betreibergesellschaft steht dem Anknüpfen an § 46a entgegen; der Täter hätte zumindest aktiv an einer Wiedergutmachung gegenüber der Gesellschaft mitwirken müssen. • Die fehlerhafte Anwendung von § 46a StGB konnte sich durch die hier bildlich gewordene Strafrahmenverschiebung zum Nachteil des materiellen Strafmaßes auswirken; daher war der Strafausspruch mit Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; zusätzlich ist zu prüfen, ob der Einsatz des Kabelbinders den Tatbestand des § 250 Abs.1 Nr.1b StGB erfüllt. • Der Senat belässt es offen, ob gegenüber dem unmittelbar verletzten Zeugen K. die Voraussetzungen des § 46a Nr.1 StGB vorliegen, weil dies für die Rechtsfolge nicht ausreichte. • Die Angelegenheit ist an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Rechtmittelkosten, zurückzuverweisen. • Der Tenor wurde dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, während der Strafausspruch aufgehoben wurde. Der Revision der Staatsanwaltschaft wurde teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wurde dahingehend klargestellt, dass es sich um besonders schweren Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung handelt. Der Strafausspruch des Landgerichts und die zugehörigen Feststellungen wurden aufgehoben, weil die Anwendung des § 46a StGB zur Strafrahmenverschiebung rechtlich fehlerhaft war. Insbesondere fehlt die erforderliche gesonderte Prüfung und Erfüllung der Alternativen des § 46a StGB für die betroffene Betreibergesellschaft, zumal der Angeklagte Teile der Beute behielt und die restliche Entschädigung nur durch Versicherung erfolgen sollte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, wobei der neue Tatrichter auch die Frage des Einsatzes des Kabelbinders (§ 250 Abs.1 Nr.1b StGB) zu prüfen hat.