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Entscheidung

2 StR 367/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 3 6 7 / 1 3 vom 5. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 5. März 2014, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt- schaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 2013 mit Ausnahme der Feststellungen zu dem objektiven Tatgeschehen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an eine andere Schwurgerichtskammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet ver- worfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und seine Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Urteilsauf- hebung und Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Senats vom 29. März 2012 - 2 StR 575/11 - hat es den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und er- neut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richten sich die Revision des Angeklagten und das zuungunsten des 1 - 4 - Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Die Revisionen haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die Zeugen T. und H. am 28. Dezember 2010 morgens bei dem Angeklagten auf, um ge- meinsam Alkohol zu konsumieren. Dann suchten alle das spätere Tatopfer S. in dessen Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft auf. Bis 12.00 Uhr tranken sie gemeinsam Wodka, dann gingen die Zeugen T. und H. nach Hause. Der Angeklagte begab sich zu einer Tankstelle, erwarb dort Bier und kehrte in der Zeit zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr zu S. zurück, den er aus unbekannten Gründen ins Gesicht schlug. Danach ergriff der Angeklagte ein Fleischermesser und stach vielfach mit Wucht auf Kopf und Oberkörper des Opfers ein, bis die Klinge abbrach, und fügte dem Opfer danach mit einem an- deren Messer weitere Verletzungen zu, worauf es verblutete. Zur Tatzeit litt der Angeklagte an einer hirnorganischen Störung infolge langjährigen Alkoholmissbrauchs; ferner lag eine Persönlichkeitsstörung vor. Außerdem war der Angeklagte erheblich alkoholisiert. II. Die Revisionen sind jeweils mit der Sachrüge begründet und führen zur Urteilsaufhebung mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Geschehens- ablauf. Die Verfahrensrügen des Angeklagten haben dagegen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 2013 genannten Gründen keinen Erfolg, so dass die Feststellungen auch insoweit Bestand ha- ben können. Das Landgericht hat ausgeführt, die Fähigkeit des Angeklagten, „das Un- recht seines Handelns einzusehen“, sei zur Tatzeit erheblich eingeschränkt ge- 2 3 4 5 - 5 - wesen. Darauf kommt es für die Anwendung von § 20 oder § 21 StGB nicht an. Eine reduzierte Einsichtsfähigkeit ist erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Dann aber ist die Schuldfähigkeit aufgehoben, so dass § 20 StGB zur Anwendung kommt, sofern dem Täter der Mangel der Unrechtseinsicht zur Tatzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. November 1994 - 4 StR 441/94, BGHSt 40, 341, 349). Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Landgerichts bei seinen Feststel- lungen wird auch nicht in der Beweiswürdigung geheilt. Diese befasst sich nicht mehr mit der Frage der Unrechtseinsicht, sondern sie geht nur auf die Vermin- derung der Steuerungsfähigkeit ein. Infolge der widersprüchlichen oder zumindest unklaren Urteilsgründe kann der Senat weder ausschließen, dass das Landgericht § 21 StGB zutref- fend angewendet, noch dass es § 20 StGB zu Recht ausgeschlossen hat. Da- her müssen der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Maßregelanordnung entfallen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 6