Leitsatz
III ZB 99/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 99/13 vom 27. Februar 2014 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104; BGB § 2039 a) Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbe- nen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragsteller- seite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei. b) Dem aus § 2039 Satz 1 BGB folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines an- deren Miterben nicht entgegen. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZB 99/13 - LG Saarbrücken AG Saarlouis - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. September 2013 - 5 T 311/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklag- ten als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 637,81 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Festsetzung von Kosten eines Rechts- streits zu Lasten der beklagten Eheleute, nachdem die Klägerin verstorben und von der Antragstellerin und dem Beklagten zu 1 beerbt worden ist. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Dezember 2012 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Mit Schreiben ihres Bevollmächtig- ten vom 28. Dezember 2012 hat die Klägerin die Kostenfestsetzung gegen die Beklagten beantragt. Die Klägerin ist am 17. Januar 2013 verstorben und von ihren Kindern, der Antragstellerin und dem Beklagten zu 1, je zur Hälfte beerbt worden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2013 hat das Amtsgericht den Be- klagten als Gesamtschuldnern auferlegt, aufgrund des Urteils vom 21. Dezem- ber 2012 an die Klägerin Kosten in Höhe von 637,81 € zu erstatten. Hiergegen haben die Beklagten sofortige Beschwerde erhoben und unter anderem die Auf- fassung vertreten, der Beschluss vom 16. April 2013 sei bereits formell fehler- haft, da die Klägerin verstorben und von dem Beklagten zu 1 und der Antrag- stellerin beerbt worden sei. Darüber hinaus sei der Kostenfestsetzungsbe- schluss auch inhaltlich fehlerhaft. Die Antragstellerin hat den Beschluss vom 16. April 2013 verteidigt. Zugleich hat sie ausgeführt, der Beschluss dürfe jedoch nicht auf die Klägerin, sondern auf die Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr und dem Beklagten zu 1 lauten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 30. September 2013 zurückgewiesen. Es hat das Rubrum des Beschlusses vom 16. April 2013 dahingehend berichtigt, dass auf Seiten der Antragstellerin I. P. als Mitglied der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen F. M. , bestehend aus I. P. und E. Sch. , aufgeführt wird. Mit der vom Landgericht unbeschränkt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Zurückweisung des auf die Festsetzung der Kosten zugunsten der Antragstellerin gerichteten Antrags. 2 3 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Kostenfestset- zungsverfahren werde auf Antragstellerseite nicht durch die Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Klägerin fortgeführt, da die Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig sei. Wenn mehrere Erben als Rechtsnachfolger vor- handen seien und einer von ihnen der Gegner der ausgeschiedenen Partei sei, so bleibe seine bisherige prozessuale Stellung erhalten. Zu einer Rechtsnach- folge im Prozess komme es nur für die übrigen Rechtsnachfolger. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 als Miterbe der Kostenfestsetzung widersprochen habe, verhelfe der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Bestimmung des § 2039 BGB berechtigte jeden Miterben auch gegen den Wi- derspruch der übrigen Miterben zur Prozessführung für die Erbengemeinschaft. Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - der widersprechende Miterbe selbst Schuldner des zum Nachlass gehörenden Anspruchs sei, da andernfalls dieser Miterbe durch bloßen Widerspruch seine Inanspruchnahme zugunsten der Er- bengemeinschaft verhindern könne. Das Amtsgericht habe die Kosten auch der Höhe nach zu Recht festge- setzt. Die Miterben müssten untereinander im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft klären, dass sie im Verhältnis zueinander an der Kos- tenerstattung nur anteilig berechtigt seien. Im Kostenfestsetzungsverfahren er- lange eine nur anteilige Berechtigung keine Bedeutung, zumal die Erstattung 4 5 6 7 - 5 - nicht in das Privatvermögen der antragstellenden Miterben, sondern in das Sondervermögen der Erbengemeinschaft zu leisten sei. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. a) Das Beschwerdegericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon aus- gegangen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nach dem Tod der Klägerin auf Antragstellerseite nicht von der Erbengemeinschaft, sondern der Beschwer- degegnerin fortgeführt worden ist und der Beklagte seine prozessuale Stellung beibehalten hat, obwohl er Miterbe nach der Klägerin ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 239 Rn. 13; Jaspersen in BeckOK, ZPO, § 239 [1.1.2014] Rn. 34). Es hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass der Widerspruch des Beklagten zu 1 als Miterbe nach der Klägerin der Kostenfestsetzung nicht ent- gegensteht (vgl. BVerwG, FamRZ 2009, 1827 Rn. 19; MüKoBGB/Gergen, 6. Aufl., § 2039 Rn. 14; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2039 Rn. 6, 10; Lohmann in BeckOK, BGB, § 2039 [1.11.2013] Rn. 6; Schütte, NJW 2012, 2596; a.A. OLG Frankfurt am Main, NJW 2012, 2595). In der Literatur wird inso- fern zu Recht darauf hingewiesen, dass es gerade der Sinn von § 2039 BGB ist, eine Einziehung auch gegen den Widerspruch von Miterben zu ermöglichen (MüKoBGB/Gergen aaO; Schütte aaO). Die Rechtsbeschwerde erhebt hierge- gen auch keine Einwendungen. b) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Miterbe, der einen Aktivprozess fortführt, die Rechte der anderen Miterben zu berücksichtigen hat und gemäß § 2039 Satz 1 BGB Leistung nicht an sich, sondern nur an alle Miterben verlangen kann (BGH, Urteile vom 13. Juli 1954 8 9 10 - 6 - - V ZR 56/50, BGHZ 14, 251, 254 und vom 30. Januar 1957 - V ZR 186/55, BGHZ 23, 207, 212; MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 239 Rn. 22; HK-ZPO/ Wöstmann, 5. Aufl., § 239 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 239 Rn. 9; Palandt/Weidlich aaO Rn. 8; Lohmann aaO). Die Beschwerdegegnerin hat indes im Rahmen des vorliegenden Kos- tenfestsetzungsverfahrens nicht die Kostenerstattung an sich beantragt. Ur- sprünglich hatte der Bevollmächtigte der Klägerin - für diese und noch zu ihren Lebzeiten - mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2012 die Kostenerstattung bean- tragt. Das Amtsgericht hat sodann - in Unkenntnis des Umstands, dass die Klä- gerin zwischenzeitlich verstorben war - in dem angefochtenen Beschluss vom 16. April 2013 die Kostenerstattung an die Klägerin angeordnet. Dieser, der formellen und materiellen Rechtskraft fähige Beschluss wirkt nach Eintritt der Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO für die Erben der Klägerin als die Perso- nen, die Rechtsnachfolger der Klägerin geworden sind (zur formellen und mate- riellen Rechtskraft von Kostenfestsetzungsbeschlüssen vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462; Zöller/Herget aaO § 104 Rn. 21 "Rechtskraft" mwN; Hk-ZPO/Gierl aaO § 104 Rn. 23; zum Geltungs- bereich von § 325 ZPO vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 325 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Völzmann-Stickelbrock, ZPO, § 325 Rn. 4). Tritt - wie hier - die Rechtsnachfolge bereits vor Rechtskraft ein, so kommt es für § 325 Abs. 1 ZPO nicht darauf an, ob auf Leistung an den Kläger oder an den Rechtsnachfolger erkannt worden ist (Zöller/Vollkommer aaO § 325 Rn. 17). Der Beschluss vom 16. April 2013 verpflichtet mithin nach Eintritt 11 - 7 - seiner Rechtskraft die Beklagten, die festgesetzten Kosten an die Erben der Klägerin zu erstatten. Mit dieser materiellen Wirkung, das heißt mit der Verpflichtung zur Kos- tenerstattung an die Erben der Klägerin, ist der Beschluss Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens geworden. Er verpflichtet die Beklagten dagegen nicht, die Kosten ausschließlich an die Antragstellerin zu erstatten. Einen entsprechenden Antrag hat letztere auch zu keinem Zeitpunkt gestellt. Sie hat den angefochte- nen Beschluss vom 16. April 2013 im Beschwerdeverfahren zwar verteidigt. Einen von seinem Inhalt abweichenden Antrag dergestalt, dass die Kostener- stattung nunmehr ausschließlich an sie erfolgen solle, hat sie hingegen nicht gestellt. Durch ihre Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung, der Kosten- festsetzungsbeschluss dürfe nicht auf die Klägerin, sondern auf die Erbenge- meinschaft, bestehend aus ihr und dem Beklagten zu 1, lauten, hat sie grund- sätzlich die nach dem Tod der Klägerin eingetretene Rechtsnachfolge aner- kannt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, sie begehre nunmehr die Er- stattung der Kosten ausschließlich an sich, fernliegend. Da ein solcher Kosten- festsetzungsantrag nicht vorliegt, war er - entgegen der Auffassung der Rechts- beschwerde - seitens des Beschwerdegerichts auch nicht zurückzuweisen. Das Beschwerdegericht hat die aus § 325 Abs. 1 ZPO folgende Wirkung vielmehr erkannt und seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, indem es ausge- führt hat, die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft seien im Verhältnis zueinander nur anteilig berechtigt, die Kostenerstattung sei nicht in das Privat 12 - 8 - vermögen der antragstellenden Miterben, sondern in das Sondervermögen der Erbengemeinschaft zu leisten. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Saarlouis, Entscheidung vom 16.04.2013 - 27 C 501/12 (13) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.09.2013 - 5 T 311/13 -