Entscheidung
4 StR 575/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 5 7 5 / 1 3 vom 27. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Februar 2014 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 1. März 2012 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den verhängten Strafen jeweils drei Monate als vollstreckt gelten. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Rechtsmittel waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war die im Revisionsverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung zu kompensie- ren. Dabei hatte der Senat von Amts wegen nur die Verzögerung zu berück- sichtigen, die nach Eingang der Revisionsbegründungsschriften Ende Februar 2013 bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am 18. Dezember 2013 entstanden ist. Zur Geltendmachung eines weiter gehenden Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot etwa zwischen Eingang des schriftlichen Ur- teils auf der Geschäftsstelle am 16. Mai 2012 bis zur Zustellung des Urteils an die Verteidiger im Januar 2013 hätte es einer Verfahrensrüge bedurft, die in der mit Zustellung des Urteils in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist zu erhe- 1 - 3 - ben gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 StR 493/06, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensver- zögerung 32). Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten W. vom 18. Februar 2014 lag dem Senat bei der Beratung vor. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2