Beschluss
1 StR 367/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die mit der Revisionsbegründung beauftragte Verteidigerin oder der Verteidiger kurz vor Ablauf der Frist krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird.
• Eine krankheitsbedingte Verhinderung des mit der Revisionsbegründung betrauten Verteidigers rechtfertigt ausnahmsweise die nachträgliche Erhebung umfangreicher Verfahrensrügen.
• Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Verfahrens- und Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zeigen.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen anwaltlicher Erkrankung; Revision unbegründet • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die mit der Revisionsbegründung beauftragte Verteidigerin oder der Verteidiger kurz vor Ablauf der Frist krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird. • Eine krankheitsbedingte Verhinderung des mit der Revisionsbegründung betrauten Verteidigers rechtfertigt ausnahmsweise die nachträgliche Erhebung umfangreicher Verfahrensrügen. • Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Verfahrens- und Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zeigen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stuttgart wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in mehreren Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt; zugleich wurden Adhäsionsentscheidungen getroffen. Fristgerecht legte einer seiner beiden Verteidiger Revision ein; die Revisionsbegründung ging jedoch bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht ein. Der zweite Verteidiger reichte die Begründung nach und beantragte Wiedereinsetzung, weil er zwischen dem 8. und 18. Mai 2013 wegen einer Zahnerkrankung arbeitsunfähig gewesen sei. Mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung machte er geltend, die Erkrankung habe ihn an der rechtzeitigen Erstellung der Revisionsbegründung gehindert. Das Bundesgerichtshof prüfte sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die vorgebrachten Verfahrens- und Sachrügen der Revision. • Wiedereinsetzung: Nach § 44 Abs. 1 StPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Versäumnis ohne Verschulden des Betroffenen geschehen ist; die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des mit der Revisionsbegründung betrauten Verteidigers kurz vor Ablauf der Frist stellt eine solche unverschuldete Verhinderung dar und rechtfertigt ausnahmsweise die Nachholung von Verfahrensrügen. • Revisionsprüfung: Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen wurden auf ihre Begründetheit geprüft; der Generalbundesanwalt legte zutreffend dar, warum diese Rügen nicht zu einem Verfahrensfehler führten. • Sachrüge: Auch die sachliche Überprüfung ergab keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten; das Urteil des Landgerichts hält der Kontrolle stand. • Prozesskosten: Nach den Tenorfeststellungen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger zu tragen. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten wurde stattgegeben, weil sein Verteidiger kurz vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und dadurch ohne Verschulden die Fristversäumung verursacht wurde. Die nachgereichte Revisionsbegründung und die erhobenen Verfahrensrügen wurden in der Sache geprüft. Die Revision wurde jedoch gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, da weder Verfahrens- noch Sachrügen einen zum Nachteil des Angeklagten führenden Rechtsfehler ergaben. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger zu tragen.