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Urteil

I ZR 77/09

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbung mit ‚günstigen Holland-Preisen‘ für verschreibungspflichtige, in Deutschland preisgebundene Arzneimittel, die über eine ausländische Versandapotheke an deutsche Endverbraucher geliefert und über einen Abholservice in deutschen Apotheken ausgegeben werden, verstößt gegen das deutsche Arzneimittelpreisrecht und damit gegen das UWG. • Ein solches Geschäftsmodell kann eine Umgehung der deutschen Preisbindung darstellen und damit den Tatbestand des Rechtsbruchs nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 AMG erfüllen. • Die Kombination von Hervorhebung günstiger ausländischer Preise und gleichzeitiger Beratung/Abholung vor Ort begründet keine Entlastung, wenn für den informierten Verbraucher erkennbar bleibt, dass der Kaufvertrag mit der ausländischen Versandapotheke geschlossen wird. • Werbegaben oder geldwerte Vorteile beim Bezug verschreibungspflichtiger, preisgebundener Arzneimittel sind ab einem Wert von mehr als 1 Euro geeignet, die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen und wettbewerbsrechtlich relevant zu sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Umgehung der deutschen Arzneimittelpreisbindung durch Werbe- und Abholmodell • Werbung mit ‚günstigen Holland-Preisen‘ für verschreibungspflichtige, in Deutschland preisgebundene Arzneimittel, die über eine ausländische Versandapotheke an deutsche Endverbraucher geliefert und über einen Abholservice in deutschen Apotheken ausgegeben werden, verstößt gegen das deutsche Arzneimittelpreisrecht und damit gegen das UWG. • Ein solches Geschäftsmodell kann eine Umgehung der deutschen Preisbindung darstellen und damit den Tatbestand des Rechtsbruchs nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 AMG erfüllen. • Die Kombination von Hervorhebung günstiger ausländischer Preise und gleichzeitiger Beratung/Abholung vor Ort begründet keine Entlastung, wenn für den informierten Verbraucher erkennbar bleibt, dass der Kaufvertrag mit der ausländischen Versandapotheke geschlossen wird. • Werbegaben oder geldwerte Vorteile beim Bezug verschreibungspflichtiger, preisgebundener Arzneimittel sind ab einem Wert von mehr als 1 Euro geeignet, die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen und wettbewerbsrechtlich relevant zu sein. Drei in Deutschland tätige Apotheker verteilten einen Prospekt, der einen Einkaufsservice über die in den Niederlanden ansässige M.-Apotheke B.V. mit ‚günstigen Holland-Preisen‘ bewarb. Kunden sollten in der örtlichen V.-Apotheke bestellen, die Medikamente von der niederländischen Versandapotheke geliefert bekommen und diese am nächsten Tag in der deutschen Apotheke abholen; für den Transport sollte 0,50 € pro Bestellung berechnet werden. Der Prospekt versprach 10% Preisvorteil auf verschreibungspflichtige, in Deutschland erhältliche Arzneimittel sowie ‚100% Service und Beratung vor Ort‘. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beanstandete die Werbung als Verstoß gegen das Zuwendungsverbot im Heilmittelwerberecht, gegen die Arzneimittelpreisbindung und als unsachliche Beeinflussung der Verbraucher. Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof überwiegend für begründet hielt. • Anwendbarkeit des deutschen Preisrechts: Der Marktort liegt bei Verbrauchergeschäften im Inland, sodass die deutschen Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung auch bei Versandabgaben aus einem Mitgliedstaat gelten. • Tatbestandsmäßigkeit des Rechtsbruchs: Die Werbung und das Geschäftsmodell schaffen beim informierten und aufmerksamen Verbraucher keinen Zweifel daran, dass der Kaufvertrag mit der niederländischen Versandapotheke geschlossen wird; die hervorgehobene ‚Beratung vor Ort‘ ändert nicht den Charakter des Geschäfts als Auslandsversand. • Umgehungscharakter: Die Gestaltung des Erfüllungsorts und der Abholregelung dient erkennbar der Umgehung der deutschen Preisbindung und vereitelt deren Schutzzwecke, insbesondere die Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung. • Rechtsprechung und gesetzliche Klarstellungen: Der Gemeinsame Senat bejaht die Anwendung deutschen Preisrechts auf Versandabgaben aus dem EU-Ausland; der Gesetzgeber hat dies zudem in § 78 Abs.1 Satz 4 AMG klargestellt. • Wettbewerbsrechtliche Folgen: Verstöße gegen § 78 Abs.2 AMG i.V.m. AMPreisV sind nach §§ 3, 4 Nr.11 UWG geeignet, Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen; bereits geringwertige geldwerte Vorteile können relevant sein, maßgeblich ist u.a. die Grenze von mehr als 1 Euro. • Ergebnis der Subsumtion: Die klägerischen Unterlassungsansprüche sind begründet, da Rechtsbruch vorliegt; die Berufungsentscheidung des OLG war aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das landgerichtliche Urteil, das der Klägerin in der Hauptsache Recht gab, wird wiederhergestellt. Die beanstandete Werbung und das beworbene Geschäftsmodell verstoßen gegen das deutsche Arzneimittelpreisrecht und erfüllen den Rechtsbruchtatbestand nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 78 Abs.2 AMG sowie einschlägigen Regelungen der AMPreisV. Die Beklagten sind zur Unterlassung verpflichtet und haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, weil die Gestaltung des Abhol- und Transportsystems erkennbar der Umgehung der Preisbindung diente und damit wettbewerbsrechtlich relevant war.