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Beschluss

4 StR 577/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Diebstahls als besonders schwerer Fall ist aufzuheben, wenn das Urteil nicht klärt, ob die Tat sich auf geringwertige Sachen bezog und ob § 248a StGB einschlägig ist. • Bei möglicher Tateinheit zwischen Diebstahl und nachfolgender Brandstiftung kann eine Aufhebung des Schuldspruchs der Brandstiftung erforderlich sein, wenn unklare Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinflussen können. • Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfordert eine umfassende Prognoseentscheidung; bloße Erklärungen des Angeklagten zur Therapiebereitschaft genügen nicht, wenn frühere, erfolglose Therapien unberücksichtigt bleiben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unklarer Wert- und Konkurrenzfeststellungen; fehlerhafte Prognose zur Entziehungsunterbringung • Die Verurteilung wegen Diebstahls als besonders schwerer Fall ist aufzuheben, wenn das Urteil nicht klärt, ob die Tat sich auf geringwertige Sachen bezog und ob § 248a StGB einschlägig ist. • Bei möglicher Tateinheit zwischen Diebstahl und nachfolgender Brandstiftung kann eine Aufhebung des Schuldspruchs der Brandstiftung erforderlich sein, wenn unklare Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinflussen können. • Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfordert eine umfassende Prognoseentscheidung; bloße Erklärungen des Angeklagten zur Therapiebereitschaft genügen nicht, wenn frühere, erfolglose Therapien unberücksichtigt bleiben. Der Angeklagte wurde wegen zweifacher Brandstiftung, zweifachen Diebstahls (einmal in Tateinheit mit Sachbeschädigung) und weiterer Sachbeschädigung zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; zudem ordnete das Landgericht Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Vorwegvollzug an. In einem Fall hatte der Angeklagte in eine Partyscheune eingebrochen und alkoholische Getränke entwendet. Nachdem er die Flaschen eingesteckt hatte, entschloss er sich, die Scheune anzuzünden, um seine Spuren zu verwischen. Das Landgericht wertete den Diebstahl als besonders schweren Fall nach § 243 Abs.1 Satz2 Nr.1 StGB, ohne aber Wert und erwartete Beute darzustellen oder § 243 Abs.2 und § 248a StGB zu prüfen. Zur Unterbringung stützte sich das Landgericht vornehmlich auf die Erklärung des Angeklagten zur Therapiebereitschaft, obwohl mehrere frühere, offenbar erfolglose Therapieversuche vorliegen. • Teilaufhebung der Verurteilung: Der Schuldspruch wegen Diebstahls in den Fällen II.3 und II.4 sowie der Schuldspruch wegen Brandstiftung in Fall II.4 sind aufzuheben, weil das Urteil erhebliche Feststellungslücken enthält. • Unklare Wertfeststellungen: Das Landgericht hat nicht dargelegt, ob die gestohlenen Gegenstände geringwertig waren; § 243 Abs.2 StGB schließt dann einen besonders schweren Fall aus und macht gegebenenfalls § 248a StGB einschlägig. • Auswirkungen auf Konkurrenzverhältnis: Wegen der unklaren Feststellungen zur subjektiven Tatseite kann die Einordnung von Tateinheit oder Tatmehrheit zwischen Diebstahl und Brandstiftung betroffen sein; dies rechtfertigt die Aufhebung auch des an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen Brandstiftung, damit ein tatrichterlich widerspruchsfreies Gesamtbild möglich ist. • Erhalt der äußeren Tathergänge: Die Feststellungen zum äußeren Tathergang sind rechtsfehlerfrei; es sind aber ergänzende Feststellungen, etwa zum Wert der entwendeten Sachen, zu treffen. • Fehler bei Prognose zur Unterbringung: Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist aufzuheben, weil das Landgericht die Erfolgsaussichten unvollständig geprüft hat; es fehlt an einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, des Suchtstadiums, früherer Therapieversuche und der tatsächlichen Therapiebereitschaft. • Rechtsgrundlagen: Relevante Normen sind insbesondere § 243 StGB (besonders schwerer Fall des Diebstahls), § 248a StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen) sowie die Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei Unterbringung in eine Entziehungsanstalt. • Folge: Die Aufhebungen führen zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Feststellungen und der Entscheidung über die Kosten. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg: Die Verurteilungen wegen Diebstahls in den Fällen II.3 und II.4 sowie der damit zusammenhängende Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tathergang bleiben erhalten, müssen jedoch insbesondere um Angaben zum Wert der entwendeten Sachen ergänzt werden. Der Schuldspruch wegen Brandstiftung in Fall II.4 ist ebenfalls aufzuheben, weil unklare Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinträchtigen können. Soweit die Revision nicht durchgreift, bleibt das Urteil in anderen Punkten bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.