Entscheidung
4 StR 564/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 5 6 4 / 1 3 vom 26. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Siegen vom 2. September 2013 dahin abgeändert, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und ver- suchter Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungs- beamte und mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und be- stimmt, dass noch sieben Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiel- len Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorweg- vollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie zu der Unterbringungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Aus- spruch, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt zu vollziehen sei, ist als solcher rechtlich bedenkenfrei, jedoch wurde die Dauer des Vorwegvollzugs fehlerhaft bestimmt. Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheits- strafe, der nach § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, die voll- zogene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstre- ckungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Un- terbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs außer Ansatz zu bleiben hat (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58; Beschluss vom 5. März 2013 – 3 StR 492/12, StV 2014, 140, 141). Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist daher ein Vorwegvollzug von einem Jahr anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollzie- henden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen. 2 3 - 4 - 2. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 4