VII ZR 26/12
BGH, Entscheidung vom
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Februar 2014 VII ZR 26/12 BGB § 640 Abs. 1 S. 1 Konkludente Abnahme einer Werkleistung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 640 Abs. 1 S. 1 Konkludente Abnahme einer Werkleistung Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf. BGH, Urt. v. 20.2.2014 – VII ZR 26/12 Problem Im Jahre 1998 beauftragte die Klägerin den Architekten Sch. – an dessen Stelle später die Beklagte trat – mit Architektenleistungen und Tragwerksplanungen für das Bauvorhaben „Ganzjahresbad K.“. Das Bad wurde im Dezember 2000 in Betrieb genommen. Mit Schreiben vom Februar 2004 bat die Klägerin die Beklagte umÜbergabe des Unterlagenbestands zur Baumaßnahme. In dem Schreiben hieß es u. a.: „In Anbetracht der Tatsache, dass die Baumaßnahme Ganzjahresbad K. wie durch Sie vermerkt als abgeschlossen gilt, ist nicht zu erkennen, weshalb die Unterlagen noch weiterhin in Ihrem Haus verbleiben sollen. Nach ordentlicher Archivierung in unserem Haus stehen Ihnen die Unterlagen auch weiterhin nach Absprache als Sichtungsmaterial zur Verfügung“. Die Beklagte übergab daraufhin der Klägerin die gewünschten Unterlagen. Im April 2010 begehrte die Klägerin sodann von der Beklagten Schadensersatz wegen Kosten aus der Beseitigung von Mängeln am Ganzjahresbad, darüber hinaus Feststellung, dass die Beklagte auch zum Ersatz weiterer aus der Mängelbeseitigung entstehender Kosten verpflichtet sei. Die Klägerin stützte ihr Begehren aufangebliche Planungs- und Überwachungsfehler bei der Bauausführung. Die Beklagte hat gegenüber dem Ansinnen der Klägerin u. a. die Einrede der Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Klage wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche abgewiesen. Entscheidung Einleitend weist der BGH darauf hin, dass auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. § 635BGB a. F. wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers der Beklagten nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich (d. h., sofern nicht ausnahmsweise ein arglistiges Verschweigen von Mängeln anzunehmen sei) die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zur Anwendung komme. Der Lauf der Frist beginne, wenn die Abnahme erfolgt sei ( Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB , § 638 Abs. 1 S. 2 BGB a. F., § 634a Abs. 2 BGB n. F.) oder Umstände gegeben seien, nach denen eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht komme (BGH NJW 2011, 1224 , 1225 Tz. 16; NJW 2010, 3573 , 3574 Tz. 23). Der BGH erinnert sodann daran, dass eine Abnahme nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers erfolgen könne. Eine Abnahme sei anzunehmen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer auch ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lasse, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billige. Erforderlich sei ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet sei, seinen Abnahmewillen dem Auftraggeber gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliege, beurteile sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Ausgehend hiervon sei es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Anfordern und Entgegennehmen der Bauunterlagen im Jahre 2004 nach den Gesamtumständen eine konkludente Abnahme erkenne; beide Vertragsbeteiligten seien ersichtlich davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben vollendet sei und demzufolge die vom Architekten geschuldeten Leistungen erbracht gewesen seien. Soweit die Klägerin geltend mache, zum Zeitpunkt des Anforderns der Unterlagen seien die Architektenleistungen noch nicht vollständig erbracht gewesen (es habe noch Leistungsphase 9 des § 15 HOAI ausgestanden), führe dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar lasse sich eine konkludente Abnahme im Regelfall nur dann annehmen, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht seien. Die Vollendung des Werks sei jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung. Es komme nämlich stets darauf an, ob der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers nach den gesamten Umständen des Einzelfalls dahingehend verstehen dürfe, dass die erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt würden. Dies könne ausnahmsweise auch dann der Fall sein, wenn die Leistung noch nicht vollständig fertiggestellt oder mit Mängeln behaftet sei. Mit dem Anfordern der Unterlagen zum Zwecke der Archivierung habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, sie sehe die Arbeiten der Beklagten als im Wesentlichen beendet an. Im Ergebnis hebt der BGH das angefochtene Urteil gleichwohl auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück ( § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO ). Das Berufungsgericht habe nämlich seine Pflicht gem. Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) verletzt, indem es das substantiierte Vorbringen der Klägerin zu einem etwaigen arglistigen Verhalten der Beklagten unberücksichtigt und unaufgeklärt gelassen habe. Sollte die Beklagte einen Mangel nicht arglistig verschwiegen haben, werde das Berufungsgericht den Sachverhalt noch unter dem Gesichtspunkt würdigen müssen, ob der Einrede der Verjährung evtl. die Grundsätze der Sekundärhaftung bei Architektenverträgen entgegenstünden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.02.2014 Aktenzeichen: VII ZR 26/12 Rechtsgebiete: Bauträgervertrag und Werkvertrag Erschienen in: DNotI-Report 2014, 84-85 ZNotP 2014, 139-143 Normen in Titel: BGB § 640 Abs. 1 S. 1