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Entscheidung

IX ZR 187/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 187/12 vom 20. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Februar 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 95.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage zur ord- nungsgemäßen Vertretung der Klägerin ist nicht hinreichend dargelegt, dass der Meinungsstreit auch die nicht eintragungsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft. Im Übrigen hat das Berufungsgericht eine Verlegung des Ver- waltungssitzes der Klägerin nach Italien in verfahrensrechtlich nicht zu bean- standender, tatrichterlicher Verantwortung verneint, so dass es auf die aufge- worfene Rechtsfrage im Streitfall nicht ankommt. 1 2 - 3 - 2. Das Berufungsgericht hat nicht nur auf den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG abgestellt, sondern auch die Voraussetzungen einer An- fechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG bejaht. Es fehlt deshalb an der Entscheidungs- erheblichkeit der zur Wahrung der zweijährigen Anfechtungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG aufgeworfenen Rechtsfrage. 3. Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Eine Obersatzabweichung zu ei- ner Vergleichsentscheidung ist nicht hinreichend dargetan (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443 Rn. 3 ff). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erforderlich. 3 4 - 4 - 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 04.11.2011 - 20 O 51/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2012 - I-27 U 187/11 - 5