OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 StR 558/13

BGH, Entscheidung vom

15mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB kann auch dann tatrichterliche Sachentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB sein, wenn sie im Rahmen eines nachträglich hinzuverbundenen Verfahrens getroffen wird. • Für die Anwendbarkeit des § 55 StGB ist auf die letzte tatrichterliche Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage abzustellen; dies kann auch ein Urteil sein, das über ein hinzuverbundenes Verfahren entscheidet. • Die Teilrechtskraft eines Strafausspruchs steht der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nicht zwingend entgegen; ein Zurückverweis zur Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO ist möglich. • Bei noch offener Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge (z. B. wegen Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB) ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung möglich.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei nachträglich hinzuverbundenem Verfahren und § 64 StGB • Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB kann auch dann tatrichterliche Sachentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB sein, wenn sie im Rahmen eines nachträglich hinzuverbundenen Verfahrens getroffen wird. • Für die Anwendbarkeit des § 55 StGB ist auf die letzte tatrichterliche Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage abzustellen; dies kann auch ein Urteil sein, das über ein hinzuverbundenes Verfahren entscheidet. • Die Teilrechtskraft eines Strafausspruchs steht der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nicht zwingend entgegen; ein Zurückverweis zur Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO ist möglich. • Bei noch offener Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge (z. B. wegen Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB) ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung möglich. Der Angeklagte war bereits in einem ersten Verfahren wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden; das Landgericht hatte damals von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Auf die Revision hob der Senat insoweit auf und verwies zurück. In einem neu hinzuverbundenen Verfahren verhandelte das Landgericht erneut und ordnete mit Urteil vom 19. April 2013 die Unterbringung gemäß § 64 StGB an; einen weiteren Tatvorwurf des hinzuverbundenen Verfahrens sprach es frei. Das Landgericht verzichtete auf die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit einer zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe, weil nach Auffassung des Gerichts die früheren Entscheidungen bereits vor Begehung der neuen Tat rechtskräftig geworden seien. Der Angeklagte legte Revision ein; der Senat prüfte insbesondere die Frage der Anwendbarkeit des § 55 StGB und die Zulässigkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung. • Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB ist rechtmäßig; die allgemeine Sachrüge des Angeklagten gegen diese Anordnung war unbegründet. • Für die Anwendbarkeit des § 55 StGB kommt es auf die letzte tatrichterliche Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage an; diese kann auch ein Urteil sein, das über ein nachträglich hinzuverbundenes Verfahren entscheidet. • Die Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB ist eine tatrichterliche Sachentscheidung zur Straffrage, weil sie Auswirkungen auf die Vollstreckungsreihenfolge und damit auf den Strafausspruch haben kann. • Solange über die Vollstreckungsreihenfolge und damit zusammenhängende Fragen (z. B. Vorwegvollzug nach § 67 StGB) noch nicht abschließend entschieden ist, liegt keine endgültige tatrichterliche Entscheidung über die Straffrage vor, sodass eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe möglich bleibt. • Die Teilrechtskraft des Strafausspruchs verhindert nicht die Anwendung des § 55 StGB, weil das nachgeordnete Beschlussverfahren nach § 460 StPO Eingriffe in die Rechtskraft zulässt. • Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu entscheiden; die Kostenentscheidung hat das Verfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten. Der Revision des Angeklagten wurde in dem Punkt stattgegeben, dass das Urteil aufzuheben ist, soweit das Landgericht von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe abgesehen hatte; in diesem Umfang wurde die Sache an das Landgericht zur Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zurückverwiesen, auch über die Kosten des Rechtsmittels. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB blieb hingegen rechtsfehlerfrei und die weitergehende Revision wurde verworfen. Damit ist die angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben, weil die Entscheidung über die Unterbringung und die noch nicht abschließend geregelte Vollstreckungsreihenfolge eine tatrichterliche Sachentscheidung darstellen, die die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung offenhält; das Landgericht hat nun über die Bildung der Gesamtstrafe und die Kosten des weiteren Verfahrens zu entscheiden.