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Entscheidung

2 ARs 207/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 2 0 7 / 1 3 2 A R 1 5 1 / 1 3 vom 19. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Betrugs Verteidiger und Antragsteller: Az.: 17 Js 21325/00 Staatsanwaltschaft Aurich Az.: 12 Qs 20/01 Landgericht Aurich Az.: 1 Ws 136/01 Oberlandesgericht Oldenburg hier: Gehörsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlos- sen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe: Mit Beschluss vom 4. April 2001 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 26. Februar 2001 als unzulässig verworfen. Die Ge- genvorstellung des Beschwerdeführers, die auf Feststellung der Nichtigkeit die- ses Beschlusses sowie der vorangegangenen Entscheidungen des Amtsge- richts Aurich und des Landgerichts Aurich gerichtet war, hatte das Oberlandes- gericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 zurückgewiesen. Die gegen beide Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichtete Be- schwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 als unzulässig zu- rückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachho- lung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 8. Januar 2014 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil ge- gen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Aus- nahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfah- rensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der ent- 1 2 3 - 3 - sprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. September 2013 ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 und 15. November 2013 Stellung genommen. Nach erfolgter Akteneinsicht in die Sachakten vom 5. bis 30. November 2013 hat der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme vom 3. Januar 2014 zu den Akten gereicht. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berück- sichtigt. Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als „BGH-Akte“ bezeich- nete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sach- akten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Aktenein- sichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Karlsruher Kom- mentar - Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8). 4 - 4 - Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR 151/13 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der General- bundesanwalt das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt. Fischer Eschelbach Ott 5