Beschluss
IX ZR 276/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 109 Abs.1 S.2 InsO ist nicht analog auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden.
• Die zwischenzeitliche Einführung des § 67c GenG rechtfertigt keine abweichende rückwirkende Auslegung früherer Rechtslage.
• Die Mitgliedschaft des Schuldners endete wirksam zum Ende des Geschäftsjahrs; das Auseinandersetzungsguthaben ist nach § 73 Abs.2 GenG an den Insolvenztreuhänder auszuzahlen.
• Zinsen aus dem Anspruch sind erst sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft fällig; Prozesszinsen beginnen daher ab dem 1.7.2013.
Entscheidungsgründe
Keine analoge Anwendung des Kündigungsverbots des §109 InsO auf Genossenschaftsmitgliedschaft • § 109 Abs.1 S.2 InsO ist nicht analog auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. • Die zwischenzeitliche Einführung des § 67c GenG rechtfertigt keine abweichende rückwirkende Auslegung früherer Rechtslage. • Die Mitgliedschaft des Schuldners endete wirksam zum Ende des Geschäftsjahrs; das Auseinandersetzungsguthaben ist nach § 73 Abs.2 GenG an den Insolvenztreuhänder auszuzahlen. • Zinsen aus dem Anspruch sind erst sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft fällig; Prozesszinsen beginnen daher ab dem 1.7.2013. Die Klägerin ist Treuhänderin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft ist und mit seiner Ehefrau eine Genossenschaftswohnung nutzt. Der Schuldner hielt Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 1.440 €, wovon 500 € abgetreten wurden; Geschäftsanteile waren Voraussetzung für den Nutzungsvertrag. Die Klägerin vereinbarte nach Insolvenzeröffnung eine Auslösung der Geschäftsanteile, die an einer nicht eingehaltenen Ratenzahlung scheiterte. Daraufhin kündigte die Klägerin die Mitgliedschaft des Schuldners und forderte Auszahlung der Genossenschaftsanteile; die Beklagte widersprach. Die Klägerin klagte auf Auszahlung von 940 € nebst Zinsen; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, die Klägerin legte Revision ein. • Die Revision ist zulässig und begründet; der Senat bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, nach der §109 Abs.1 S.2 InsO nicht entsprechend auf Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft anwendbar ist. • Die zwischenzeitliche gesetzliche Neuregelung durch §67c GenG (in Kraft seit 19.7.2013) begründet keinen rückwirkenden Gesetzeswillen, der eine andere Auslegung der früheren Rechtslage nahelegt. • Die Gesetzesbegründung zum §67c GenG zeigt, dass der Gesetzgeber die besondere Rechtslage des Genossenschaftsmitglieds im Vergleich zum Mieter berücksichtigt hat und deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsverbot geschaffen hat; daraus folgt nicht, dass bei Erlass von §109 InsO ein entsprechender Anwendungsvorbehalt bestanden hätte. • Rechtsfolge: Die Kündigung der Mitgliedschaft durch die Klägerin war wirksam zum Ende des Geschäftsjahrs (31.12.2012). Nach §73 Abs.2 GenG ist die Beklagte zur Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 940 € verpflichtet. Der Anspruch auf Zinsen wurde erst sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft fällig, daher beginnen die Prozesszinsen erst am 1.7.2013. • Der Senat konnte selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif war; die Klage wird insoweit stattgegeben, im Übrigen abgewiesen. Die Revision der Klägerin führt überwiegend zum Erfolg: Das Berufungsurteil wird aufgehoben; die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 940 € zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2013. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung beruht darauf, dass §109 Abs.1 S.2 InsO nicht analog auf Genossenschaftsmitgliedschaften anwendbar ist, die Kündigung der Mitgliedschaft wirksam zum 31.12.2012 endete und nach §73 Abs.2 GenG das Auseinandersetzungsguthaben fällig wurde; die Zinsen sind erst sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft zu berechnen.