Entscheidung
IX ZB 91/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 91/12 vom 13. Februar 2014 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 13. Februar 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be- schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.114,01 € festgesetzt. Gründe: I. Am 15. März 2012 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Treuhän- der) zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner ist abhängig beschäftigt und ver- dient monatlich etwa 1.100 € (netto). Er hat ein Kind, mit dessen Mutter er zu- sammenlebt. Sein monatliches Einkommen wird auf sein Girokonto bei der S. überwiesen. Am 30. März 2012 beantragte er bei der 1 - 3 - S. die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Die S. stellte sich auf den Standpunkt, der Treuhänder müsse der Um- wandlung zustimmen. Am 27. April 2012 überwies sie das Kontoguthaben von 1.114,01 € an den Treuhänder. Seit dem 30. April 2012 wird das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt. Am 9. Mai 2012 hat der Schuldner beim Insolvenzgericht die Freigabe des im April 2012 zur Masse gezogenen, seiner Ansicht nach unpfändbaren Guthabens beantragt. Der Treuhänder hat dem Antrag widersprochen. Er hat die Ansicht vertreten, der Girovertrag zwischen dem Schuldner und der S. sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 115, 116 InsO beendet worden. Das Konto habe deshalb nicht nach § 850k Abs. 7 ZPO in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden können. Das Konto, das seit dem 4. Mai 2012 als Pfändungsschutzkonto geführt werde, sei als ein neu eröffnetes Konto anzusehen. Er, der Treuhänder, habe dem Schuldner zur Deckung der Lebenshaltungskosten darlehensweise einen Betrag von 1.000 € zur Verfügung gestellt. Am 13. Juni 2012 hat das Insolvenzgericht folgenden Beschluss gefasst: „Dem Schuldner wird das vom Treuhänder zur Masse eingezo- gene Guthaben vom Girokonto des Schuldners bei der S. in Höhe eines Betrages von Euro 1.114,01 aus der Insolvenzmasse freigegeben gemäß § 4 InsO i.V.m. § 765a ZPO.“ Die sofortige Beschwerde des Treuhänders ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwer- de verfolgt der Treuhänder den Antrag auf Abweisung des Freigabeantrags des Schuldners weiter. 2 3 4 - 4 - II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 724, 573, 567 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Misst der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, hat er sie nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Entscheidet er selbst und bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 5 mwN). Die Entscheidung unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Ge- sichtspunkte hin: a) Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Problem der Umwandlungsmöglichkeit eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO im Insolvenzverfahren trotz §§ 115, 116 InsO noch nicht ergangen sei. Die Entscheidung der Rechtssache hängt jedoch nicht von der Beantwortung von Rechtsfragen ab, die sich im Zusammenhang mit der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto stellen könnten. Für den auf eine wirksame oder 5 6 7 - 5 - mit Rückwirkung zu fingierende Umwandlung des Kontos in ein Pfändungs- schutzkonto gestützten Antrag, den Treuhänder zur Rücküberweisung des an ihn ausgekehrten Guthabens zu veranlassen, ist das Insolvenzgericht nicht zu- ständig. aa) Nach § 36 Abs. 4 InsO ist das Insolvenzgericht für Entscheidungen darüber zuständig, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung, darunter diejenige des § 850k ZPO, zur Insolvenzmasse gehört. Nach der Eröffnung des Insol- venzverfahrens tritt das Insolvenzgericht an die Stelle des Vollstreckungsge- richts. Es trifft diejenigen Entscheidungen, für die außerhalb des Insolvenzver- fahrens das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Voraussetzung einer Entschei- dung nach § 36 Abs. 4 InsO ist deshalb, dass die in Bezug genommene Vor- schrift der Zivilprozessordnung überhaupt eine Maßnahme oder Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - IX ZB 7/12, ZVI 2013, 64 Rn. 5 mwN). bb) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Umwandlung eines Gi- rokontos in ein Pfändungsschutzkonto wird gemäß § 850k Abs. 7 ZPO zwi- schen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart. Das Vollstreckungsgericht ist daran nicht beteiligt. Für ein Tätigwerden des Insolvenzgerichts gibt es des- halb keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere ist das Insolvenzgericht nicht befugt, die Rechtswirksamkeit einer vereinbarten Umwandlung einschließlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO) für die Verfahrensbeteiligten bindend festzustellen. Die Auszahlung des Guthabens an den Treuhänder beruhte ebenfalls nicht auf einer Maßnahme oder einem Be- schluss des Insolvenzgerichts. Auch sie kann deshalb nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 36 InsO sein. 8 9 - 6 - cc) Ob der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen noch die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beanspruchen konnte (vgl. hierzu etwa LG Verden, ZIP 2013, 1954, 1955; AG Verden, ZVI 2013, 196, 197; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 36 Rn. 76; Günther, ZInsO 2013, 859, 861 f; Sudergat, ZVI 2013, 169, 170 ff), wäre im Wege der Klage gegen die S. zu klären gewesen, notfalls unter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes (§ 935 ZPO). Die Rückzahlung des an den Treuhänder ausgekehrten Guthabens unter Berufung auf § 850k ZPO kann der Schuldner allenfalls im Wege einer (Zahlungs-)Klage gegen den Treuhänder erreichen. b) Die Vorschrift des § 765a ZPO ist im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, NZI 2009, 48 Rn. 14 ff). Zuständig für die Entscheidung über einen Vollstreckungsschutz- antrag ist das Insolvenzgericht (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 34/06, NZI 2008, 93 Rn. 10; zu den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 765a ZPO vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 120/10, WM 2011, 134 Rn. 9). Eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende ganz besondere Härte könnte darin liegen, dass das Kontoguthaben am Tag nach 10 11 - 7 - dem Eingang des Arbeitslohns auf dem Konto an den Treuhänder ausgezahlt worden ist, so dass dem Schuldner - möglicherweise - keinerlei Mittel zur Be- streitung seines Lebensunterhalts verblieben sind. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 13.06.2012 - 4 IK 123/12 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 27.06.2012 - 13 T 1183/12 -