Entscheidung
1 StR 423/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 S t R 4 2 3 / 1 3 vom 13. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 2014, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte in Person, Rechtsanwältin sowie Rechtsanwältin als Verteidigerinnen, Justizangestellte - in der Verhandlung -, Justizangestellte - bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Verun- treuens von Arbeitsentgelt in 618 Fällen, davon in 186 Fällen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, und wegen Steuerhinterzie- hung in 73 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug in 20 Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt und hiervon ei- nen Monat wegen einer Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Ange- klagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, sodass es auf die vom General- bundesanwalt zur Begründung seines umfassenden Aufhebungsantrags vorge- brachten sachlich-rechtlichen Mängel des Urteils nicht ankommt. 1 - 4 - I. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: 1. Vor der Hauptverhandlung kam es am 20. September 2011 nach einer ersten Einreichung der Anklageschrift zu einem Gespräch zwischen dem Vor- sitzenden, dem Berichterstatter, dem zuständigen Staatsanwalt und den beiden damaligen Verteidigerinnen des Angeklagten. In diesem Gespräch wurde durch den Vorsitzenden eine Freiheitsstrafe unter vier Jahren bei geständiger Einlas- sung des Angeklagten in Aussicht gestellt. Zu einer Einigung kam es zu diesem Zeitpunkt nicht, weil die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft eine solche Verständigung ablehnten. Nach dem Gespräch reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzte und teilweise neu gefasste Anklageschrift bei Gericht ein, die schließlich unter Eröffnung des Hauptverfahrens unverändert zur Hauptver- handlung zugelassen wurde. Am 21. Januar 2013 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den drei Berufsrichtern der Kammer, dem zuständigen Staatsanwalt und den Verteidigerinnen, in dem ebenfalls die Möglichkeit einer Verständigung erörtert wurde. 2. Zu Beginn der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende nach Anklage- verlesung lediglich mit, dass es am 21. Januar 2013 ein Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten gegeben habe, in dem die Möglichkeit einer Verstän- digung erörtert worden sei. 3. In der Hauptverhandlung erklärten die Berufsrichter, dass aus ihrer Sicht im Falle eines umfassenden und glaubhaften Geständnisses zu Beginn der Hauptverhandlung und vor Eintritt in die Beweisaufnahme die Verhängung einer nicht bewährungsfähigen Freiheitsstrafe unter drei Jahren in Betracht kä- me. Die Verteidigerinnen des Angeklagten lehnten den Verständigungsvor- schlag ab, der Staatsanwalt äußerte sich nicht dazu. Nachdem am ersten 2 3 4 5 - 5 - Hauptverhandlungstag ein Beweisantrag gestellt worden war, wurde am zwei- ten Hauptverhandlungstag eine Verständigung nach § 257c StPO erzielt, wo- nach das Gericht im Falle eines umfassenden und glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der Rücknahme des Beweisantrags eine Freiheitstrafe im Rahmen von zwei Jahren und zehn Monaten bis drei Jahre und zwei Monate verhängen wird. Es erfolgte die Rücknahme des Beweisantrags, die Einlassung des Angeklagten sowie der allseitige Verzicht auf eine erhebliche Anzahl von Zeugen und schließlich die Aufhebung verschiedener Fortsetzungstermine. Im Urteil werden die Feststellungen im Wesentlichen auf das Geständnis des An- geklagten in der Hauptverhandlung gestützt. 4. Die Revision rügt, dass der Vorsitzende im Rahmen seiner Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO nicht über sämtliche vor der Hauptverhandlung geführ- ten Verständigungsgespräche berichtet habe. II. 1. Die zulässige Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hat Erfolg. a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hat der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung nach Verlesung des Anklagesatzes und vor der Belehrung und Vernehmung des Angeklagten mitzuteilen, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglich- keit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren we- sentlichen Inhalt. Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 272/13, StV 2014, 67). Dies ist anzu- 6 7 8 - 6 - nehmen, sobald bei Gesprächen vor der Hauptverhandlung ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit einer Verständigung im Raum steht, was zumindest dann der Fall ist, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in einen Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 85, NJW 2013, 1058, 1065). b) Demnach musste der Vorsitzende im Rahmen seiner Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch nähere Angaben zu dem Gespräch vom 20. September 2011 machen, denn in diesem Gespräch ging es inhaltlich da- rum, die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO abzuklä- ren. Die Mitteilung bloß des letzten vor der Hauptverhandlung zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Gesprächs, dessen Gegenstand die Möglich- keit einer Verständigung war, reicht nicht aus. c) Dass – wie in den Urteilsgründen mitgeteilt – die Anklage im Januar 2011 zur „Nachbesserung“ an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben und erst im Juni 2012 mit Änderungen und Ergänzungen neu eingereicht wurde, wo- raufhin das Hauptverfahren im Oktober 2012 eröffnet wurde, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO betrifft sämtliche, auf eine Verständigung abzielenden Erörterungen vor Eröffnung des Hauptverfah- rens (vgl. § 202a StPO). Eine Einschränkung der Mitteilungspflicht für den (ge- setzlich ohnehin nicht vorgesehenen) Fall einer Rückgabe einer Anklageschrift zur „Nachbesserung“ enthält das Gesetz nicht. Durch die Einreichung einer ge- änderten und ergänzten Anklageschrift wird auch nicht etwa ein völlig neues Verfahren in Gang gesetzt, das die Mitteilung vorheriger Gespräche entbehrlich 9 10 11 - 7 - machen würde. Schließlich kann die Änderung der Anklage gerade Ergebnis vorheriger, auf eine Verständigung abzielender Gespräche der Verfahrensbe- teiligten sein. Auch der Sinn und Zweck der Norm gebietet insoweit keine Ein- schränkung der gesetzlichen Mitteilungspflicht, denn der Angeklagte, die Schöf- fen und die Öffentlichkeit haben auch in diesen Fällen ein berechtigtes Interes- se an der Kenntnis solcher Vorgespräche. Weitergehender Vortrag zu diesem Punkt – etwa die Mitteilung der früheren und der geänderten Anklageschrift – kann deshalb nicht verlangt werden. 2. Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat nicht ausschlie- ßen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. a) Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht; lediglich in Ausnahmefällen ist Abweichendes vertretbar (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 272/13, StV 2014, 67 f.). Wie das Bundesverfas- sungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 im Einzelnen dargelegt hat, hält der Gesetzgeber eine Verständigung nur bei Wahrung der umfassenden Transparenz- und Dokumentationspflichten für zulässig, weshalb das gesetzli- che Regelungskonzept eine untrennbare Einheit aus Zulassung und Beschrän- kung von Verständigungen bei gleichzeitiger Einhegung durch die Mitteilungs-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten darstellt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 96, NJW 2013, 1058, 1066 f. ). Dies hat zur Folge, dass jeder Verstoß gegen sol- che gesetzlichen Vorschriften die Verständigung insgesamt „bemakelt“ und damit zur Rechtswidrigkeit der Verständigung führt. Hält sich das Gericht an eine solche gesetzeswidrige Verständigung, beruht auch das Urteil regelmäßig auf dem Verfahrensverstoß; die Revisionsgerichte können deshalb ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen Transparenz- und Mitteilungspflichten 12 13 - 8 - nach § 337 Abs. 1 StPO nur in besonderen Fällen ausschließen (BVerfG aaO Rn. 97). b) Das Gericht hat das nach Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO im Rah- men einer in der Hauptverhandlung erzielten Verständigung abgelegte Ge- ständnis verwertet und zur Grundlage seiner Beweiswürdigung gemacht. Das Urteil beruht demnach auf einer Verständigung, in deren Vorfeld es zu einer Verletzung von Mitteilungspflichten kam, also auf einer „bemakelten“ Verstän- digung. c) Ein besonderer Ausnahmefall, in dem ausnahmsweise ein Beruhen auszuschließen wäre, liegt nicht vor. Die Mitteilung des Inhalts sämtlicher auf eine Verständigung abzielender Vorgespräche dient nicht nur der notwendigen Information der Öffentlichkeit, sondern auch der des Angeklagten, der – wie hier – bei derartigen Gesprächen in aller Regel nicht anwesend ist. Für die Willensbildung im Rahmen einer Ver- ständigung ist für den Angeklagten auch von Bedeutung, dass er durch das Gericht umfassend über sämtliche vor der Hauptverhandlung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten geführten Verständigungsgespräche informiert wird. Er- folgt diese Information nur unvollständig, lässt sich regelmäßig nicht ausschlie- ßen, dass die Entscheidung des Angeklagten, der Verständigung nach § 257c StPO in der Hauptverhandlung zuzustimmen, auf unzureichender Tatsachen- kenntnis beruht und bei vollständiger Information anders ausgefallen wäre. Auch unter Berücksichtigung der Änderung und Ergänzung der Anklage- schrift lässt sich ein Beruhen vorliegend nicht ausschließen. Die Änderung der Anklageschrift bestand vorliegend hauptsächlich in der Beifügung von Anlagen zur Konkretisierung der angeklagten Beitragshinterziehungen. Inhaltliche Ände- rungen waren damit nicht verbunden. Für den Angeklagten, die Schöffen, die 14 15 16 17 - 9 - bei den Gesprächen nicht anwesenden weiteren Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit ist auch bei einer derartigen Konstellation von Belang, welche Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung zu einem früheren Zeitpunkt ge- führt wurden. Raum Jäger Cirener Radtke Mosbacher