Entscheidung
X ZR 100/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 100/10 vom 11. Februar 2014 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Pro- zessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 für das Berufungsverfah- ren wird auf 150.000 Euro festgesetzt. Gründe: Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 19. Dezember 2013, ist, da eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), als Gegenvorstellung zu behandeln. 1 - 3 - Eine Aufteilung des für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwerts kommt nicht in Betracht. Das angegriffene Patent hat für jede Klage den glei- chen Wert. Dieser wird für den einzelnen Kläger nicht dadurch reduziert, dass noch weitere Kläger vorhanden sind. Da die Klägerin zu 1 das Patent jedoch nur in geringerem Umfang angegriffen hat als die Klägerin zu 2, ist für sie hin- sichtlich der Anwaltsgebühren ein geringerer Wert maßgeblich. Meier-Beck Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 Ni 17/09 (EU) - 2