Entscheidung
VIII ZR 214/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 214/13 vom 11. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.386,88 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht er- reicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwen- dung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit 282,24 € monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen (vgl. Senatsbe- schluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2 mwN) und be- läuft sich deshalb - wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, juris Rn. 2) aufgeschlüsselt - auf ledig- lich 11.854,08 €. Die dagegen erhobenen Einwände der Nichtzulassungsbeschwerde grei- fen nicht durch. Auf eine die vereinbarte tatsächliche Miete angeblich überstei- gende (höhere) fiktive Marktmiete kommt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, aaO) ausgesprochen, nicht an. Ebenso wenig können die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen zur Wertverbes- 1 2 - 3 - serung der Wohnung bei Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigt werden. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Aufwen- dungen der Beklagten auf die Wohnung vereinbarungsgemäß einen Teil der von ihr zu erbringenden Gegenleistungen darstellen sollten (vgl. Senatsbe- schluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 4). Auch die für den Fall der Räumung von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rück- baukosten können bei der Bemessung des Beschwerdewerts keine Berücksich- tigung finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW- RR 1994, 256 unter II; vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96, juris Rn. 6). Ob und in- wieweit die Beklagte aus den von ihr behaupteten wertverbessernden Maß- nahmen und ihren Folgen gegenüber der Klägerin Ansprüche herleiten kann, ist für die Wertbemessung ohne Bedeutung. Für die Bewertung der Rechtsmittel- beschwer ist vielmehr allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Ent- scheidung maßgebend, während der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der - 4 - Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht bleibt (Senatsbe- schluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1 mwN). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 27.11.2012 - 6 C 85/12 - LG Trier, Entscheidung vom 18.06.2013 - 1 S 238/12 -