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4 StR 522/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 5 2 2 / 1 3 vom 11. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: erpresserischen Menschenraubes u.a. zu 2.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 nach Anhö- rung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 12. April 2013 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen erpresserischen Men- schenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Kör- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstre- ckung der letztgenannten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen. 1 - 3 - Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten jeweils allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. I. Die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes bzw. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub be- gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Tatbe- standsvoraussetzungen dieser Strafvorschrift in den Urteilsgründen nicht hinrei- chend belegt. 1. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Fol- gendes festgestellt: Am Tattag, dem 4. Oktober 2011, verschafften sich beide Angeklagte sowie die gesondert verfolgten Zeugen Kr. und Ka. Zugang zur Woh- nung des Geschädigten, des Zeugen Z. in Herne. Wahrheitswidrig be- hauptete die Angeklagte M. zunächst, in der Nacht sei „die Staatsanwalt- schaft“ bei ihr gewesen, da er, der Geschädigte, Spionage betrieben habe. Sie forderte ihn zur Herausgabe seiner Ausweise und zur Preisgabe seiner „wahren Identität“ auf; der gesondert verfolgte Zeuge Ka. verlieh dieser Forderung Nachdruck, indem er mit seiner Faust in die Rippen des Geschädigten schlug. Die Angeklagte M. nahm sodann den Ausweis und das Mobiltelefon des Geschädigten an sich, ferner sein Portemonnaie mit Krankenversicherungskar- te, Führerschein, Fahrzeugschein, EC-Karte und etwas Bargeld sowie seinen Autoschlüssel. Der Geschädigte ließ dies geschehen, weil er aufgrund der 2 3 4 5 - 4 - Schläge und der Drohungen keine Möglichkeiten zur Abwehr sah. Spätestens jetzt erkannte der Angeklagte K. , dass der Geschädigte mit Gewalt und Drohungen zur Herausgabe von Gegenständen genötigt werden sollte und dass seine, des Angeklagten Anwesenheit und sein Verhalten dazu beitrugen, den Druck auf den Geschädigten aufrechtzuerhalten und im Zusammenspiel mit den anderen Tatbeteiligten die Tat der Angeklagten M. ermöglichten. Nachdem sich der Geschädigte auf Geheiß der Angeklagten M. auf ein Sofa gesetzt hatte, verabreichte sie ihm Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und gegen das Ohr, zwei Tritte mit dem Knie zwischen die Beine sowie einen Sprühstoß aus einer Haarspray-Dose ins Gesicht und warf ihm vor, er misshandele seine Frau, sperre sie ein und halte sie finanziell kurz. Sie forderte den Geschädigten auf, im Internet einen Kreditantrag bei einer Bank über 5.000 Euro auszufüllen. Der Geschädigte kam der Forderung nach, trennte jedoch unbemerkt die Inter- net-Verbindung, so dass es zu keinem Vertragsabschluss kam. Unter fortwäh- render Wiederholung ihrer Vorwürfe durchwühlte die Angeklagte M. die Ak- tentasche des Geschädigten und forderte ihn auf, die Sachen seiner Frau ein- zupacken und am nächsten Tag die 5.000 Euro aus dem Bankkredit bei ihr vor- bei zu bringen. Sollte er danach nicht jeden Monat 500 Euro an sie zahlen, werde sie mit ihren Begleitern wieder kommen. Anschließend trugen der Ange- klagte K. sowie die Zeugen Kr. und Ka. die in Kartons und Ta- schen gepackten Sachen der Ehefrau des Geschädigten sowie einen Drucker zum Auto des Zeugen Kr. . Ferner nahmen sie den Ausweis, das Portemon- naie, den Autoschlüssel, das Mobiltelefon und die Aktentasche des Geschädig- ten mit sich. Nach insgesamt etwa zwei Stunden verließen sie die Wohnung des Geschädigten und fuhren in die Wohnung der Angeklagten M. zurück. Bei einer zwei Tage später durchgeführten polizeilichen Durchsuchung wurden das Mobiltelefon, der Fahrzeugschlüssel, die Fahrzeugpapiere, der Ausweis - 5 - und die Aktentasche des Geschädigten Z. sowie der Drucker in der Woh- nung der Angeklagten M. sichergestellt. 2. Diese Feststellungen belegen die Tatbestandsvoraussetzungen des erpresserischen Menschenraubes im Sinne von § 239a Abs. 1 StGB weder unter dem Gesichtspunkt des Entführens- oder Bemächtigungstatbestandes (Abs. 1 Halbs. 1) noch unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzungstatbestandes (Abs. 1 Halbs. 2). a) In der Variante des Entführens bzw. Sichbemächtigens im Zwei-Per- sonen-Verhältnis ist § 239a Abs. 1 StGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin einschränkend auszulegen, dass der Täter durch die Anwendung von Gewalt oder durch Drohungen gegen das Opfer eine stabile Bemächtigungslage schaffen und beabsichtigen muss, diese Lage für sein wei- teres Vorgehen auszunutzen. Aus dieser Bemächtigungslage muss sich über die in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherr- schungssituation hinaus eine weiter gehende Drucksituation auf das Opfer ergeben. Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (BGH [GS], Beschluss vom 22. Novem- ber 1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359; Urteil vom 31. August 2006 – 3 StR 246/06, BGHR StGB § 239a Sichbemächtigen 9, Tz. 8 mwN). Gemessen daran sind die Voraussetzungen des erpresserischen Men- schenraubes bis zur vollendeten Wegnahme von Ausweis, Mobiltelefon, Porte- monnaie und Autoschlüssel des Geschädigten im vorliegenden Fall nach den Feststellungen nicht hinreichend dargetan. Durch die bis dahin erfolgte Gewalt- 6 7 8 - 6 - anwendung, ausgeführt von dem anderweitig verfolgten Zeugen Ka. durch Faustschläge in die Rippen des Geschädigten, unter deren Eindruck die- ser die Wegnahme der genannten Gegenstände duldete, hatten die Angeklag- ten zwar eine andauernde physische Herrschaft über ihr Opfer erlangt. Die Wegnahme erfolgte jedoch bereits im unmittelbaren, engen Zusammenhang mit der dadurch entstandenen Beherrschungssituation, so dass, entgegen der Auf- fassung des Generalbundesanwalts, eine stabile Bemächtigungslage als Basis einer weiteren Erpressung zu diesem Zeitpunkt noch nicht hergestellt war. b) Auch die Voraussetzungen des Ausnutzungstatbestandes im Sinne von § 239a Abs. 1 Halbs. 2 StGB sind nicht belegt. Diese Tatvariante liegt vor, wenn sich der Täter nach einer von ihm selbst oder ihm zurechenbar von einem Mittäter geschaffenen Bemächtigungs- situation entschließt, diese zu einer Erpressung auszunutzen (SSW-StGB/ Schluckebier, 2. Aufl., § 239a Rn. 14). Da der Tatbestand der Erpressung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den des Raubes mit umfasst, vermag die vom Landgericht in diesem Zusammenhang festgestellte, im weiteren Geschehensverlauf in der Wohnung des Geschädigten erfolgte Wegnahme des Druckers und der Aktentasche eine Strafbarkeit wegen er- presserischen Menschenraubes grundsätzlich zu begründen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 – 3 StR 459/07, NStZ-RR 2009, 16, 17 mwN). Jedoch hat das Landgericht diese Tatbestandsalternative nicht in den Blick genommen und keine Feststellungen dazu getroffen, ob gerade die von den Tätern geschaffene Bemächtigungslage den Raub ermöglichte und ob die Angeklagten diese Verknüpfung auch subjektiv herstellten. Es kommt hin- zu, dass den Urteilsgründen ein vollendeter Raub nicht entnommen werden kann. Es ist weder festgestellt, in wessen Eigentum der mitgenommene Drucker 9 10 - 7 - stand, noch, ob sich die Angeklagten die ihrem Opfer weggenommene Akten- tasche und darin befindliche Sachen zueignen wollten oder die Aktentasche nur an sich nahmen, weil sie darin Bargeld oder andere wertvolle Gegenstände vermuteten (zur st. Rspr. vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 494/12, NStZ-RR 2013, 309 mwN). II. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. Gegebenenfalls wird der neue Tatrichter das Geschehen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung zu würdigen haben. VRi‘inBGH Sost-Scheible ist urlaubsbedingt an der Unter- schrift gehindert. Cierniak Cierniak Franke Mutzbauer Bender 11