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Entscheidung

IV ZB 26/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 26/13 vom 5. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 5. Februar 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be- schluss des Landgerichts Aschaffenburg - 2. Zivilkammer - vom 12. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er hat gegen das ihm am 6. März 2013 zugestellte klageabweisen- de Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Landge- richt hat mit Verfügung vom 18. Juni 2013 den Kläger darauf hingewie- sen, dass eine Berufungsbegründungsschrift nicht fristgerecht innerhalb 1 2 - 3 - der bis zum 6. Juni 2013 verlängerten Frist eingereicht worden sei. Mit einem am 20. Juni 2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und die Berufung begründet. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger vorgetragen: Am 6. Juni 2013 habe sein Prozessbevollmächtigter die Be- rufungsbegründung unterzeichnet und diesen Schriftsatz einer seit zwei Jahren bei ihm angestellten, geschulten und zuverlässigen Rechtsan- waltsfachangestellten übergeben, die den Schriftsatz zur Versendung an das Landgericht am gleichen Tag habe einwerfen wollen. Die Angestellte habe den Schriftsatz im Rahmen eines von ihr nach Einkauf in einem Supermarkt geplanten Gangs zu einer Eisdiele unmittelbar in den Fris t- briefkasten des Landgerichts einwerfen sollen. Sie habe das Schriftstück zunächst in ihre Tasche und diese in den Kofferraum ihres PKW gelegt. Allerdings habe das Einkaufen im Supermarkt unvorherges ehen lange gedauert, so dass sie das Vorhaben mit der Eisdiele verworfen habe und schnell nach Hause gefahren sei. Dabei habe sie vergessen, den Schrif t- satz einzuwerfen, wie erst auf den Hinweis des Gerichts festgestellt wo r- den sei. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattliche Versi- cherung der Angestellten vorgelegt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurüc k- gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Ber u- fungsgericht. 1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zu- lässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - die Verfahrensgrund- rechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht im Ein- klang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war. Selbst unter Zugrundelegung des glaubhaft gemachten Sachvortrags liege ein Orga- nisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten vor, das sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Ein Rechtsanwalt dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuver- lässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelweisung befolge, weshalb er im Allgemeinen nicht verpflichtet sei, sich anschließend über die Ausfü h- rung seiner Weisung zu vergewissern. Betreffe diese einen solch wicht i- gen Vorgang wie den fristgerechten Eingang einer Rechtsmittelbegrü n- 5 6 7 8 - 5 - dung und werde sie nur mündlich erteilt, müssten in der Kanzlei ausre i- chende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anordnung in Vergessenheit gerate und die Frist dadurch versäumt werde. Das Fehlen jeder Sicherung bedeute grundsätzlich einen Organ i- sationsmangel, es sei denn, die Bürokraft erhalte die unmissverständl i- che Weisung, den Vorgang sogleich auszuführen. Unter Berücksicht i- gung dieser Grundsätze sei dem Klägervertreter ein Organisationsver- schulden anzulasten. Er habe gewusst, dass die Büroangestellte zu- nächst noch einen Einkauf in einem Supermarkt habe erledigen wollen, so dass eine nicht fernliegende Gefahr bestanden habe, dass angesichts der dadurch bedingten Ablenkung und des Zeitablaufs der erteilte Auf- trag vergessen werde. Deshalb hätte er entweder die sofortige Ausfü h- rung seiner Anweisung anordnen oder die Ausführung kontrollieren mü s- sen. So hätte er die Angestellte anweisen können, die Ausführung des Auftrags zu bestätigen, etwa telefonisch, per SMS oder E-Mail. Im Übri- gen erscheine es zumindest fraglich, ob der vorgetragene Sachverhalt hinreichend glaubhaft gemacht sei. b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbe- vollmächtigten kann mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte mit der behaupteten Weisung an seine bis dahin stets zuverlässige Angestellte, die Beru- fungsbegründung nach dem Einkauf in den Fristbriefkasten des Landg e- richts einzuwerfen, eine Fristwahrung unter normalen Umständen g e- währleistet. Er durfte auf die Befolgung dieser Einzelweisung vertrauen und musste nicht damit rechnen, dass seine Mitarbeiterin sie versehent- 9 10 - 6 - lich nicht ausführte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZB 5/12, NJW-RR 2012, 1268 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. April 2000 - VII ZB 11/00, VersR 2001, 214). aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Anwalt auf die Befolgung einer konkreten Einzelweisung durch eine bis dahin stets zuverlässige Büroangestellte vertrauen, wenn es um so l- che einfachen Angelegenheiten wie den Einwurf einer Postsendung in den Gerichtsbriefkasten geht (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 10). Mit einem solchen Botengang dürfen sogar hinreichend erprobte und zuverlässige, aber in Bezug auf das Fristenwesen nicht besonders qualifizierte Kräfte beauftragt werden (Senatsbeschlüsse vom 28. März 2012 aaO; vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87, VersR 1988, 610 unter 1). Es genügt, wenn die Kanzleiangestellte, die kurz vor Ablauf einer Frist mit der Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes beauftragt wird, über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Frist- wahrung unterrichtet ist. Dies ist schon dann anzunehmen, wenn die A n- gestellte den Auftrag erhält, den Schriftsatz nach Dienstschluss zum Ge- richtsgebäude zu bringen und dort in den Nachtbriefkasten einzuwerfen (Senatsbeschlüsse vom 28. März 2012 aaO; vom 22. September 1977 - IV ZB 14/77, VersR 1977, 1099 f.). bb) Das gilt auch hier. Nach dem Vortrag des Klägers hatte sein Prozessbevollmächtigter seiner zuverlässigen Büroangestellten die am 6. Juni 2013 - dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist - verfass- te und unterzeichnete Berufungsbegründung übergeben und ihr aufg e- geben, diesen Schriftsatz im Rahmen eines von ihr nach dem Einkauf geplanten Gangs zur Eisdiele in den Fristbriefkasten des Landgerichts einzuwerfen. Eine Abweichung von den genannten Grundsätzen ist nicht 11 12 - 7 - deshalb geboten, weil die Kanzleiangestellte zunächst noch einen Ei n- kauf in dem in der Nähe der Kanzlei gelegenen Supermarkt erledigen wollte. Sie war angewiesen, unmittelbar danach auf dem weiter geplan- ten Gang die Berufungsbegründung in den Fristbriefkasten des Landge- richts einzuwerfen. Einen Erfahrungssatz dergestalt, dass eine ansons- ten zuverlässige Angestellte sich durch einen vor dem Gang zum Gericht geplanten Einkauf so ablenken lässt, dass sie den Einwurf des Schrif t- satzes in den Gerichtsbriefkasten vergisst, gibt es nicht. Daher war der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht gehalten, die Ausführung seiner Weisung nachträglich zu überprüfen und sich die Ausführung des Auftrags von seiner Mitarbeiterin bestätigen zu lassen. Die Annahme ei- ner derartigen Kontrollpflicht widerspräche dem berechtigterweise in die Kanzleikraft gesetzten Vertrauen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 12 m.w.N.). 3. Nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entschei- dung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen. An einer eigenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ist der Senat gehindert, weil es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, MDR 2014, 107 Rn. 16). Das Berufungsgericht hat selbst unter Zugrundele- gung des glaubhaft gemachten Sachvortrags ein Organisationsverschu l- den bejaht, es aber für "zumindest fraglich" gehalten, ob der Kläger den 13 - 8 - vorgetragenen Sachverhalt hinreichend glaubhaft gemacht habe. Daraus lässt sich nicht entnehmen, ob es den auf das Wiedereinsetzungsgesuch bezogenen Vortrag für glaubhaft gemacht hält. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 26.02.2013 - 112 C 231/10 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 12.07.2013 - 23 S 61/13 -