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Entscheidung

VI ZR 549/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 549/12 vom 4. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 10. Januar 2014 gegen den Senatsbe- schluss vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revi- sionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge- brauch gemacht. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Die Ausführungen in der Begründung der Anhörungsrüge geben kei- nen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Galke Wellner Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.03.2012 - 25 O 114/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.11.2012 - 5 U 47/12 - 3