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Entscheidung

4 StR 502/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 502/13 vom 28. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2014 ge- mäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kaiserslautern vom 21. Juni 2013 im Rechtsfolgen- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Gläubiger- begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, dass zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da das Landgericht die geständige Einlassung des Angeklagten in den Strafzu- messungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat. a) Das Geständnis eines Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumes- sungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 StR 539/97, StV 1998, 481). Ihm kann eine straf- mildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, son- dern auf „erdrückenden Beweisen“ beruht (BGH, Urteil vom 28. August 1997 – 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209; Beschluss vom 3. Dezember 1998 – 4 StR 606/98, DAR 1999, 195 f.). b) Daran gemessen waren die Angaben des Angeklagten hier nicht be- deutungslos. Das Landgericht hat seine Überzeugung an mehreren Stellen (Zweck der Scheckausstellung und -hingabe, Umstände der Einlösung, Höhe der Forderung des Angeklagten usw.) auch auf entsprechende Bekundungen des Angeklagten gestützt. Durch seine in keinem Punkt als widerlegt oder un- glaubhaft bewerteten Angaben wurde die geständige Einlassung des Mitange- klagten H. bestätigt und ergänzt. Für die Annahme, dass die Angaben des Angeklagten nur auf prozesstaktischen Erwägungen beruhten und ihnen deshalb keinerlei Bedeutung zukommen konnte, findet sich in den Urteilsgrün- den kein Anhaltspunkt. Zwar kann aus der Tatsache, dass ein für die Straf- zumessung bedeutsamer Punkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (BGH, Urteil vom 17. Juli 1996 – 5 StR 121/96, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Geständnis 1). Das Landgericht hat aber die Angaben des Angeklagten lediglich als „Einlassungen“, die des Mitangeklagten H. 2 3 4 - 4 - hingegen als „geständige Einlassungen“ (UA S. 16) bezeichnet und allein das Einlassungsverhalten des Mitangeklagten in der Strafzumessung strafmildernd gewertet. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Landgericht die strafmildernde Bedeutung der Einlassung des Ange- klagten verkannt hat. 2. Obgleich der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grundsätzlich einer getrennten Beurteilung zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8), hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, um dem neuen Tatrichter die Mög- lichkeit zu einer umfassenden Neubewertung zu geben. Dabei wird das Ver- schlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten sein. Ergänzend hierzu weist der Senat darauf hin, dass ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht naheliegt. 3. Mit der Teilaufhebung des Urteils ist die Kostenbeschwerde des An- geklagten gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464 Rn. 20). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 5 6