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Entscheidung

4 StR 565/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 565/13 vom 27. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 23. August 2013 mit den Feststellun- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechts- kräftig verhängten Geldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, mit der Sachrüge begrün- dete Revision des Angeklagten hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen kam es am Morgen des 5. Januar 2013 zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Ne- 1 2 - 3 - benklägerin, der Zeugin R. , vor deren Wohnung. Als die Nebenklägerin sich umdrehte, um ins Haus zu gehen, schlug der Angeklagte ihr mit der scharfen Klingenseite eines Beiles wuchtig auf den Hinterkopf, wobei er ihren Tod billi- gend in Kauf nahm. Ein weiterer Schlag traf sie an der linken Schulter. Sie ging zu Boden, wobei der Angeklagte weiter auf sie einwirkte. Schließlich gelang es ihr, „das Beil mit Händen und Füßen wegzudrücken, so dass der Angeklagte es fallen ließ. … Das Beil blieb rechts neben ihr auf dem Boden liegen.“ Anschlie- ßend entfernte sich der Angeklagte vom Tatort. Die Nebenklägerin wurde not- ärztlich versorgt. 2. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags mit der Begründung verneint, dass ein beendeter Versuch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 StGB gegeben sei und der Angeklagte keine Ret- tungsbemühungen entfaltet habe. Ein fehlgeschlagener Versuch könne nicht angenommen werden, weil das Beil in Griffweite auf dem Boden gelegen habe. Das Schwurgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte dies er- kannt und die Herbeiführung des Tötungserfolgs noch für möglich gehalten ha- be. Jedoch könne nicht festgestellt werden, welche Gedanken sich der Ange- klagte im Zeitpunkt der Aufgabe der Tatausführung gemacht habe. Deshalb könne allenfalls festgestellt werden, dass er sich überhaupt keine Vorstellungen darüber gemacht habe, ob die Nebenklägerin sterben könnte oder nicht, wes- wegen ein beendeter Versuch anzunehmen sei. II. 1. Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden sachlich-recht- lichen Mangel auf. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht zur Annahme eines beendeten Versuchs gelangt ist und daran anknüpfend einen strafbefrei- 3 4 - 4 - enden Rücktritt verneint hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein beendeter Versuch, von dem nur unter den erschwerten Vorausset- zungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann vorliegt, wenn sich der Täter im Augenblick des Verzichts auf eine mögliche Weiterfüh- rung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht. Als innere Tatsache muss diese gedankliche Indifferenz des Täters ge- genüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf ge- nommenen Konsequenzen aber positiv festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2013 – 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704, vom 14. August 2013 – 4 StR 308/13 und vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 469/13). b) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in den Urteilsgründen nicht gerecht. Denn das Landgericht hat trotz der festgestellten Tatumstände gerade keine Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zur Schwere der Verletzungen zu ziehen vermocht, sondern hat lediglich aus dem Umstand, dass keine eindeutigen Feststellungen zum Vorstellungsbild des An- geklagten zum Erfolgseintritt getroffen werden konnten, auf ein Fehlen derarti- ger Vorstellungen geschlossen. Die positive Feststellung, dass sich der Ange- klagte keine Gedanken über den Erfolgseintritt gemacht hat, hat es damit nicht getroffen; denn die positive Feststellung der gedanklichen Indifferenz darf mit dem Fall, dass zu den Gedanken des Angeklagten keine Feststellungen getrof- fen werden können, nicht gleichgesetzt werden, da es in dem letztgenannten Fall noch Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes gibt (Senatsbeschlüsse jew. aaO; SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 2. Aufl., § 24 Rn. 37). 5 6 - 5 - 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Von der Aufhebung erfasst wird auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie tat- einheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Bei der erneuten Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird der Tatrichter auch in den Blick zu nehmen haben, dass der Sachverständige dem Angeklagten im Zusammen- hang mit der Aufgabe seines Alkoholkonsums eine „gewisse Ich-Stärke“ be- scheinigt hat, und es nach den bisherigen Feststellungen trotz häufigen Zu- sammentreffens mit dem Zeugen K. , einem weiteren Intimpartner der Ne- benklägerin, nie zu einem Streit kam. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender RiBGH Dr. Quentin ist urlaubs- abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Sost-Scheible 7 8