Entscheidung
4 StR 499/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 4 9 9 / 1 3 vom 27. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. K. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Juli 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die Revisionen der Angeklagten Kn. und O. gegen das oben genannte Urteil und die weiter gehende Revision des Angeklagten S. K. werden verworfen. 3. Die Angeklagten Kn. und O. tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S. K. bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. K. wegen vorsätz- lichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr, wegen versuchten Betrugs in drei Fäl- 1 - 3 - len und wegen Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung der mit Straf- befehl des Amtsgerichts Dresden vom 17. August 2010 verhängten Geldstrafen und unter Auflösung der dort verhängten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen eines wei- teren Betrugs hat es ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung von Ausliefe- rungshaft getroffen. Der Angeklagte wurde aufgrund von zwei Europäischen Haftbefehlen wegen der verfahrensgegenständlichen Taten am 21. Januar 2013 in Spanien festgenommen und am 31. Januar 2013 nach Deutschland überstellt. Die Angeklagte Kn. ist wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr, wegen Betrugs, wegen versuchten Betrugs in drei Fällen und we- gen veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 8. Mai 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Gegen die An- geklagte O. ist wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr und we- gen versuchten Betrugs in drei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten erkannt worden. Mit ihren gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen rügen die Ange- klagten die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten Kn. und S. K. beanstanden zudem das Verfahren. 2 3 - 4 - Das Rechtsmittel des Angeklagten S. K. führt zur Aufhe- bung der Gesamtstrafe, im Übrigen bleibt es wie die Rechtsmittel der Angeklag- ten Kn. und O. ohne Erfolg. 1. Die Verfahrensbeschwerden greifen aus den Gründen der Antrags- schriften des Generalbundesanwalts vom 13. November 2013 nicht durch. 2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt hinsichtlich der Angeklagten Kn. und O. insgesamt und hinsichtlich des Angeklagten S. K. zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen kei- nen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar hat das Landgericht in den drei Fällen des versuchten Betrugs bei allen drei Angeklagten eine Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich erwogen. Es hatte aber den Umstand, dass der Betrug nur versucht war, bei allen drei Angeklagten im Blick. Die Regelwir- kung des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB wurde jeweils ausdrücklich „unter weiterer Berücksichtigung insbesondere des Umstandes, dass die Tat nicht vollendet wurde“ bejaht. Die vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafen liegen zwi- schen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten, mit- hin jeweils deutlich über dem Mindestmaß und weit unter dem Höchstmaß bei- der Strafrahmen. Es ist deshalb auszuschließen, dass das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es die Untergrenze des Strafrah- mens mit einem Monat statt mit sechs Monaten und die Obergrenze mit sieben Jahren sechs Monaten statt mit zehn Jahren bestimmt hätte. 3. Bei dem Angeklagten S. K. gibt die Gesamtstrafenbil- dung Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. 4 5 6 7 8 - 5 - Der Angeklagte ist vom Königreich Spanien aufgrund Europäischer Haft- befehle nur zur Verfolgung der in den Haftbefehlen des Amtsgerichts Dresden vom 2. November 2012 und vom 17. Dezember 2012 dargelegten Straftaten ausgeliefert worden. Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amts- gerichts Dresden mangels Zustimmung der spanischen Behörden in eine neue zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 – 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 27. Juli 2011 – 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 12. August 1997 – 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7 jeweils mwN). Das führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Solange die Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 17. August 2010 nicht in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen, ist aus allen hier verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 – 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; vom 24. Februar 1981 – 5 StR 36/81; BGH, Urteil vom 4. April 1978 – 5 StR 806/77). Urteile, deren Strafen nicht nach § 55 StGB einbezie- hungsfähig sind, entfalten keine Zäsurwirkung (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 10 mwN). Der Senat verweist die Sache daher zur Bildung einer neuen Gesamt- strafe zurück. Der Aufhebung der Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung be- darf es nicht; ergänzende Feststellungen bleiben zulässig. Sollten die Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Anschluss an ein Nachtragsersuchen, voll- streckbar werden, so ist nach § 460 StPO aus diesen Strafen und aus den im 9 10 11 12 - 6 - vorliegenden Verfahren für die vor dem 17. August 2010 begangenen Taten festgesetzten Einzelstrafen unter Berücksichtigung des § 358 Abs. 2 StPO nachträglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin