Entscheidung
KRB 48/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 48/13 vom 23. Januar 2014 in dem Kartellbußgeldverfahren gegen - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie den Richter Prof. Dr. Strohn beschlossen: Die Beschwerde der Nebenbetroffenen gegen den Durchsu- chungsbeschluss des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2013 wird aus den Gründen des Nicht- abhilfebeschlusses vom 10. Juli 2013 als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ergibt sich für die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbe- schlusses aus der mit der 8. GWB-Novelle neu eingefügten Be- stimmung des § 81a GWB nichts anderes. Sie verpflichtet juris- tische Personen zur Auskunft und Herausgabe von Unterlagen, die für die Rechtsfolgenbemessung von Bedeutung sind. Die Vorschrift, die allerdings zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht in Kraft war, dient der Klarstellung, dass juristische Personen insoweit nicht unter Be- rufung auf den Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss, im Bußgeldverfahren ihnen nachteilige Auskünfte ver- weigern dürfen (vgl. BT-Drucks. 17/9852, S. 34 f.). Dies wird insbesondere durch die Regelung des Absatzes 3 verdeutlicht, wonach für den Betroffenen als natürliche Person weiterhin ein - 3 - entsprechendes Auskunftsverweigerungsrecht gilt, über das er auch zu belehren ist. Hiervon zu trennen ist die Frage, wann sich die Verfolgungsbe- hörde mit einem Auskunfts- und Herausgabeverlangen begnü- gen muss und wann sie eine Durchsuchungsanordnung ergrei- fen darf. Dies ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Ent- scheidend ist dabei, inwieweit die Verfolgungsorgane sich auf die Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Wahrhaftigkeit der Aus- künfte und der hinzu überlassenen Unterlagen verlassen kön- nen. Dies hängt von der bisher gezeigten Kooperation und da- von ab, ob und inwieweit die benötigten Unterlagen konkreti- sierbar sind oder lediglich abstrakt bezeichnet werden können. Steht - was insbesondere bei Informationen nach § 81a Abs. 1 Nr. 2 GWB häufig der Fall sein wird - nicht von vornherein fest, welche Unterlagen vorhanden sind und benötigt werden, wer- den bloße Auskunfts- und Herausgabeverlangen häufig nicht ausreichen, weil die Verfolgungsbehörden nicht einmal deren Vollständigkeit überprüfen können. Damit stünde die Entschei- dung, was den Verfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden soll, in weitem Umfang im Belieben der Nebenbetroffe- nen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 Rn. 26). Im vorliegenden Fall konnte das Oberlandesgericht ersichtlich die für die Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses notwen- digen Transaktionsdaten nicht näher konkretisieren. Hinzu kommt, dass die Nebenbetroffene bislang nicht kooperiert hat. Sie ist nicht geständig und hat auch das Entstehen eines Mehr- erlöses bestritten. Obwohl ihr aus dem Parallelverfahren be- - 4 - kannt war, dass von den Nebenbetroffenen dort die notwendi- gen Unterlagen freiwillig vorgelegt worden waren, hatte sie kei- ne entsprechende Bereitschaft bekundet. Bei einer solchen Sachlage musste sich das Oberlandesgericht nicht auf ein Her- ausgabeverlangen beschränken. 2. Es wurde keine Durchsuchung bei nicht tatverdächtigen Dritten (§ 103 StPO) angeordnet. Tatverdächtig ist nämlich die Neben- betroffene, die durch ihre Organe oder durch die von diesen Beauftragten handelt. Aus der eigenständigen Ahndungsmög- lichkeit gemäß § 30 OWiG ergibt sich zugleich, dass die juristi- sche Person wie ein Täter zu behandeln ist und damit auch Träger eines Tatverdachts sein kann (Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., Vor § 81 Rn. 222; a.A. Hadamitzky in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, § 102 Rn. 7). Insoweit sind diejenigen Personen, die in Funktionen in dem Unternehmen tätig sind, die im Zusammenhang mit der Kartellordnungswidrigkeit stehen können, keine nicht tatver- dächtigen Dritten im Sinne des § 103 StPO. Der Senat muss hier nicht entscheiden, wie weit der Kreis der für die juristische Person handelnden Mitarbeitern gezogen werden darf, auf die sich entsprechende Durchsuchungsmaßnahmen erstrecken dürfen. Die im Durchsuchungsbeschluss vorgenommene Ein- grenzung auf den Personenkreis, der für "Aufsicht, Einkauf, Disposition, Kalkulation, Preisfestsetzung, Vertrieb und Control- ling verantwortlich ist", begegnet jedenfalls keinen Bedenken. Die Durchsuchung darf diese nach ihrer Funktion bestimmten Unternehmensangehörigen einbeziehen, weil bei diesen auf- grund kriminalistischer Erfahrung die begründete Aussicht be- steht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann, - 5 - ohne dass bereits eine Beschuldigten- (bzw. Betroffenen-) Stellung in ihrer Person gegeben sein muss (vgl. Meyer- Goßner, StPO, 56. Aufl., § 102 Rn. 3; Hegmann in Graf, StPO, 2. Aufl., § 102 Rn. 1). Der hinreichende Verdachtsgrund liegt in dem Tatverdacht ge- gen die juristische Person, aus dem sich eine bestimmte Auffin- dewahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass sich bei den für sie han- delnden natürlichen Personen entsprechende Beweismittel fin- den lassen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2669, 2670). Diese Vor- aussetzung beachtet die angefochtene Entscheidung. Die Er- streckung des Durchsuchungsbeschlusses auf die "dort befind- lichen Privaträume" der Mitarbeiter ist offensichtlich so zu ver- stehen, dass der Durchsuchung auch ein privater Bereich der - 6 - mittelbar Verdächtigen in den Geschäftsräumen des Unterneh- mens unterliegt. Dies begegnet wegen des unmittelbaren Zu- sammenhangs mit der Tätigkeit dieses Personenkreises gleich- falls keinen Bedenken. Meier-Beck Raum Strohn Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2013 - VI-4 Kart 7/10 (OWi) -