Beschluss
VIII ZR 352/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kostenentscheidung: die unterliegende Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.
• Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 602,20 €.
• Keine Differenzierung des Streitwerts vor/nach Erledigungserklärung, wenn die Kosten die Hauptsache übersteigen und der Streitwert der Hauptsache die Obergrenze bildet.
Entscheidungsgründe
Kosten- und Streitwertentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung • Kostenentscheidung: die unterliegende Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen. • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 602,20 €. • Keine Differenzierung des Streitwerts vor/nach Erledigungserklärung, wenn die Kosten die Hauptsache übersteigen und der Streitwert der Hauptsache die Obergrenze bildet. Die Parteien stritten in erster Instanz vor dem Amtsgericht um eine Forderung; es kam zu einer teilweisen Klagerücknahme. In der Folge erklärte sich die Hauptsache übereinstimmend erledigt. Über Kosten und Streitwert für die weiteren Instanzen war zu entscheiden. Die Klägerin hatte in den Rechtsmittelinstanzen obsiegt, sodass das Revisionsverfahren zur Kosten- und Streitwertfestsetzung führte. Das Amtsgericht hatte bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 2012 die Kosten der ersten Instanz unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme geregelt. Der Bundesgerichtshof musste insbesondere festlegen, wer die Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt und welchen Streitwert er für die Revisionsinstanz ansetzt. • Die Beklagte ist für die Kosten der Rechtsmittelinstanzen verantwortlich, daher sind ihr diese aufzuerlegen. • Der Streitwert der Revisionsinstanz wird konkret auf 602,20 € festgesetzt; diese konkrete Festsetzung folgt aus der gebotenen Abwägung der Verfahrensbeteiligten und des Streitgegenstands. • Eine Differenzierung des Streitwerts für die Zeit vor und nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die angefallenen Kosten den Streitwert der Hauptsache übersteigen; in diesem Fall bildet der Streitwert der Hauptsache die Obergrenze für den Streitwert nach Erledigung der Hauptsache. • Die Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei übersteigenden Kosten gegenüber dem Streitwert der Hauptsache eine Aufspaltung entbehrlich ist. Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in den Rechtsmittelinstanzen zu tragen hat. Für die Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts vom 26. Januar 2012, die die teilweise Klagerücknahme berücksichtigte. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 602,20 € festgesetzt. Eine gesonderte Differenzierung des Streitwerts für Zeiten vor und nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nicht geboten, weil die Kosten den Streitwert der Hauptsache übersteigen und dieser den Obergrenzenwert nach Erledigung bildet. Damit ist die Kostenfolge klar geregelt und die Beklagte wirtschaftlich belastet.