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IV ZR 343/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 343/12 Verkündet am: 22. Januar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 Bk, Cl; AVB Warenkreditversicherung (hier: § 5 Nr. 2.1 AVB Warenkredit-M 2007) Eine Klausel in einer Warenkreditversicherung, welche bestimmt, dass nach Beendi- gung des - einen bestimmten Kunden betreffenden - Versicherungsschutzes sämtli- che beim Versicherungsnehmer eingehenden Zahlungen dieses Kunden in Anse- hung des Versicherungsverhältnisses auf die jeweils älteste offene Forderung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Kunden anzurechnen sind, ist unwirksam. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 343/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Ober- landesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat - vom 16. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert eine Versicherungsleistung von 40.000 € aus der bei der Beklagten gehaltenen Warenkreditversicherung, welcher "All- gemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung -M AVB Warenkredit-M 2007 (Fassung 2008)" zugrunde liegen (im Folgen- den: AVB). Darin heißt es unter anderem: "§ 2 Der in die Versicherung eingeschlossene Kunde (…) 1 2 - 3 - 3. (…) Forderungen sind in der Reihenfolge ihres Entstehens ve r- sichert. Forderungen, die die Versicherungssumme übersteigen, rücken erst und insoweit in den Versicherungsschutz nach, als durch die Bezahlung versicherter Forderungen inne r- halb der Versicherungssumme dafür Raum wird. (…) Ein Nachrücken von Forderungen ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsschutz gemäß § 2 Nr. 4 AVB endet. 4. Wann endet der Versicherungsschutz? Kann der Versi- cherungsschutz beschränkt werden? 4.1 Bei Gefahrerhöhung oder aus sonstigen wichtigen Gründen können wir den Versicherungsschutz für den Ku n- den oder für die Gesamtheit aller Kunden mit Sitz in einem Land beschränken oder aufheben. (…) § 5 Die Berechnung des versicherten Ausfalls (…) Grundlage für die Berechnung Ihrer Entschädigungsleis- tung sind Ihre offenen versicherten Forderungen zum Zeit- punkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Der versicherte Ausfall wird wie folgt berechnet: (…) 2.1 Beträge, die nach Beendigung des Versicherungsschu t- zes gemäß § 2 Nr. 4 AVB eingehen, werden, unabhängig von abweichenden Tilgungsbestimmungen, grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet." Im Rahmen dieses Versicherungsvertrages gewährte die Beklagte der Klägerin im Juli 2010 Versicherungsschutz für Forderungen gegen- über einer niederländischen Kundin. Die diesbezügliche Versicherungs- 3 - 4 - summe betrug 50.000 €, wovon die Beklagte eine Versicherungsquote von 80% übernahm. Nachfolgend trat unstreitig der Versicherungsfall ein, nachdem die Kundin drei Rechnungen der Klägerin vom 31. August sowie 11. und 13. September 2010 über insgesamt 51.491,39 € nicht be- zahlt hatte. Auf die Schadenmeldung der Klägerin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 22. September 2010 die "Aufhebung der Versiche- rungssumme" für die betreffende Kundin. Weiter heißt es zur Erläute- rung: "(…) Im Rahmen unserer Risikoüberwachung hat sich unsere Bewertung geändert. (…) Bitte sorgen Sie für einen möglichst zügigen Abbau Ihrer Forderungen und teilen Sie uns das Ergebnis mit. (…). Jede vor Eintritt des Versicherungsfalles erhaltene Zah- lung wird auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Diese Regelung gilt auch für Zahlungen auf solche Lief e- rungen, die Sie ggf. nach Aufhebung der Versicherungs- summe ausführen. Hinweis: Ab Zugang dieses Schreibens sind auch Neulie- ferungen im Rahmen der Selbstprüfung (soweit verein- bart) unversichert." Leistungen an die Kundin erbrachte die Klägerin fortan nur noch gegen Vorkasse oder Barzahlung. So nahm sie im Zeitraum vom 7. Okto- ber 2010 bis 17. November 2010 insgesamt 78.711,87 € ein. Mit Schrei- ben vom 17. März 2011 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen u n- ter Berufung auf § 5 Nr. 2.1 AVB ab, weil diese Zahlungen der Kundin die versicherte Forderung von 51.491,39 € überstiegen und somit keine Forderung mehr zur Entschädigung verbleibe. 4 - 5 - Die Klägerin meint, diese Verrechnung sei ohne Rechtsgrund ge- schehen; die Anrechnungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB erfasse nur Kun- denzahlungen während des versicherten Zeitraums. Anderenfalls sei die Klausel unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Die Beklagte hält die Klausel für interessengerecht, weil sie das versicherte Risiko objektiv begrenze und insbesondere vermeide, dass ein Versicherungsnehmer den Umfang der zu entschädigenden Ford e- rungen durch besondere Verrechnungsvereinbarungen mit seinem Kun- den willkürlich aufrechterhalte. Die Vereinbarung von Bargeschäften könne sonst verhindern, dass verfügbares Vermögen des Kunden zur Tilgung versicherter Altschulden verwendet werde. Das widerspreche schutzwürdigen Belangen des Versicherers. Die Vorinstanzen haben die Klage für begründet erachtet. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hält die Anrechnungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB für unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unange- messen benachteilige (§ 307 BGB). Die Klausel erfasse ihrem Wortlaut nach alle beim Versicherungsnehmer eingehenden Beträge, ohne d a- 5 6 7 8 9 - 6 - nach zu unterscheiden, ob es sich um Kundenzahlungen handele, auf die sich der Versicherungsschutz beziehe, ob die Zahlungen von Dritten he r- rührten, ob den Zahlungen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vers i- cherungsnehmer und seinem Kunden zugrunde lägen oder Schadener- satzverpflichtungen aus unerlaubter Handlung. Sie unterscheide weiter auch nicht danach, ob eine Tilgungsbestimmung einseitig vom Kunden getroffen oder zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer vereinbart sei. Anders als das Landgericht sieht das Berufungsgericht kei nen Anhalt für eine einschränkende Auslegung der Klausel. Von einer solchen seien die Parteien auch nicht übereinstimmend ausgegangen, wie daran er- sichtlich werde, dass jedenfalls die Beklagte sich auch im Rechtsstreit uneingeschränkt auf den Klauselwortlaut berufen habe. In dieser weiten Auslegung verstoße die Anrechnungsklausel ge- gen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das ergebe eine umfassende Abwägung der schützenswerten Interessen der Parteien. Auch wenn ein berechti g- tes Interesse des Kreditversicherers an der Verhinderung eines kollusi- ven Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und Kunden zu seinem Nachteil anzuerkennen sei, seien berechtigte Belange des Versiche- rungsnehmers nicht hinreichend beachtet. Einer Einschränkung der Anrechnungsklausel dahingehend, Fälle des Bargeschäfts, der einseitigen Tilgungsbestimmung des Kunden oder des von der Geschäftsbeziehung zwischen Versicherungsnehmer und Kunden unabhängigen Rechtsgrundes einer Forderung vom Anwen- dungsbereich auszunehmen, stehe das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion entgegen. 10 11 - 7 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, die Anrec h- nungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB könne nicht einschränkend dahin aus- gelegt werden, dass sie nur Kundenzahlungen erfasse, auf die sich der Versicherungsschutz beziehe und denen Geschäftsbeziehungen zwi- schen dem Versicherungsnehmer und seinem Kunden zugrunde lägen. Der Klausel kann ferner nicht entnommen werden, dass sie keine Ge l- tung in Fällen beansprucht, in denen lediglich der Kunde des Versiche- rungsnehmers eine einseitige Tilgungsbestimmung trifft. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Ver- ständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständ i- ger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des er- kennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versich e- rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes- sen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10; BGHZ 194, 208 Rn. 21 m.w.N.). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich he r- aus zu interpretieren (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202 Rn. 10 m.w.N.; HK-VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl. Einleitung Rn. 68). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszug e- hen. Der mit ihr verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang sind zusätz- lich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkenn- bar sind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2012 aaO m.w.N.; vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.). 12 13 14 - 8 - b) Der Wortlaut des § 5 Nr. 2.1 AVB bestimmt, dass die nach B e- endigung des Versicherungsschutzes eingehenden Beträge ungeachtet etwa abweichender Tilgungsbestimmungen in Ansehung des Versiche- rungsverhältnisses auf die jeweils älteste offene Forderung des Versi- cherungsnehmers gegen seinen Kunden angerechnet werden. Soweit die Klausel zum Ausdruck bringt, dies sei "grundsätzlich" der Fall, lässt sie nicht erkennen, anhand welcher Umstände von diesem Grundsatz abg e- rückt werden soll oder kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sie deshalb so verstehen, dass sie keinen Einschränkungen unte r- liegen soll. Da die anzurechnenden Beträge weder inhaltlich noch zeitlich oder nach der Person des Leistenden weiter eingegrenzt werden, sind nach dem Klauselwortlaut alle Leistungen an den Versicherungsnehmer aus seinen gesamten Rechtsbeziehungen zum betreffenden Kunden e r- fasst. Da sich die Klausel gerade auf diejenigen Beträge bezieht, die nach einer gemäß § 2 Nr. 4 AVB eingetretenen Beendigung des Versi- cherungsschutzes beim Versicherungsnehmer eingehen, findet Letzterer keinerlei Anhalt dafür, dass dennoch nur solche Kundenzahlungen von der Anrechnung erfasst werden sollen, deren Rechtsgrund in versicherter Zeit liegt. Auch aus dem erkennbaren Zweck der Klausel und dem systemat i- schen Zusammenhang, in den sie gestellt ist, ergibt sich für den durc h- schnittlichen Versicherungsnehmer keine ihm günstige Einschränkung. Er erkennt, dass dem Versicherer daran gelegen ist, auch nach Beend i- gung des Versicherungsschutzes sämtliche beim Versicherungsnehmer eingehenden Leistungen des betroffenen Kunden ungeachtet ihres Zwecks oder Rechtsgrundes dafür heranzuziehen, versicherte Außen- stände abzubauen und so die Versicherungsleistung zu kürzen. Den Re- 15 16 - 9 - gelungen in § 2 Nr. 4.1 und § 2 Nr. 3 AVB entnimmt er zudem, dass der Versicherer einerseits den Versicherungsfall zum Anlass nehmen kann, den Versicherungsschutz für künftige Forderungen gegen den säumigen Kunden zu beenden, andererseits aber dem Versicherungsnehmer infol- ge der Verrechnung entstehende neue - dann nicht mehr versicherte - Forderungsausfälle nicht in den geschützten Bestand nachrücken kön- nen. Das bestärkt ihn darin, dass der Versicherer auch alle unversicher- ten, aber vom Kunden ausgeglichenen Forderungen dazu heranziehen will, um seine Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis nach- träglich zu verringern. Anhaltspunkte dafür, dass die Verrechnungsmög- lichkeit auf in versicherter Zeit begründete Forderungen beschränkt blie- be, kann der Versicherungsnehmer auch auf diesem Wege nicht gewi n- nen. c) Anders als bei der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu einer ähnlich lautenden Verrechnungsklausel im Rahmen eines Ausfuhr- garantieversprechens getroffenen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1982 - III ZR 67/81, WM 1983, 151 unter II 1) lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass die Parteien der streitgegenständlichen Anrechnungsklausel ungeachtet des weiten Wortlauts übereinstimmend einen nur eingeschränkten Regelungsgehalt beigemessen hätten. Vie l- mehr zeigt das Vorbringen der Beklagten, dass sie sich uneingeschränkt auf die nach dem Klauselwortlaut weit gefasste Anrechnungsmöglichkeit berufen hat. 2. In der dargelegten weiten Auslegung hält die Anrechnungskla u- sel des § 5 Nr. 2.1 AVB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der 17 18 - 10 - Versicherer mit ihr durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichen d zu be- rücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 31 m.w.N.). Zugleich werden wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, welche sich aus der Natur des Versich e- rungsvertrages ergeben, so weit eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). a) Das ergibt die insoweit gebotene umfassende Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien des Versicherungsvert rages (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626 Rn. 15; vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01, WM 2003, 448 unter 2 b cc m.w.N.; vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 113 m.w.N.). Allerdings ist das mit der Klausel verfolgte Interesse des Versich e- rers im Grundsatz anzuerkennen, den versicherten Schaden nach Mög- lichkeit zu begrenzen und insbesondere zu verhindern, dass der Versi- cherungsnehmer und sein Kunde den eingetretenen Forderungsausfall der Höhe nach in dem Bestreben aufrechterhalten, eine möglichst hohe Versicherungsleistung zu erlangen und verbleibende finanzielle Mittel des Kunden stattdessen anderweitig einzusetzen. Der Regelungsgehalt der Anrechnungsklausel geht jedoch in mehrfacher Hinsicht weit über diese Zielsetzung und den Rahmen verständiger Interessenwahrung hin- aus und beachtet damit nicht ausreichend schützenswerte Belange des Versicherungsnehmers. 19 20 - 11 - aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, können diejenigen Forderungen, die mittels einer von der Anrechnungsregelung in § 5 Nr. 2.1 AVB abweichenden Bestimmung getilgt werden sollten, nicht gemäß § 2 Nr. 3 AVB in den Versicherungsschutz nachrücken. W a- ren sie bereits begründet worden, als noch Versicherungsschutz be- stand, scheitert ihre Versicherung daran, dass sie infolge der vom Ku n- den bewirkten Tilgung objektiv nicht mehr bestehen. Wurden sie erst nach Beendigung des Versicherungsschutzes begründet, scheidet ein Nachrücken gemäß § 2 Nr. 3 letzter Satz AVB ohnehin aus. Das führt vor allem dann zu einer dem Versicherungsnehmer nicht zumutbaren Härte und zugleich zu einer partiellen Aushöhlung des Ve r- tragszwecks im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Versiche- rungsnehmer - wie im Streitfall - eine nach Eintritt eines Versicherungs- falls gemäß § 2 Nr. 4.1 AVB vom Versicherer erklärte Beendigung des Versicherungsschutzes für einen bestimmten Kunden zum Anlass nimmt, diesem Kunden gegenüber Leistungen nur noch Zug um Zug gegen Be- zahlung zu erbringen oder mit ihm Bargeschäfte im Sinne von § 142 In- sO zu vereinbaren. Auf das - gerade wegen des Wegfalls des Versiche- rungsschutzes - anerkennenswerte Interesse des Versicherungsneh- mers, in einer solchen Situation durch besondere Vereinbarungen s i- cherzustellen, dass er künftige Leistungen bezahlt bekommt, ohne G e- fahr zu laufen, lediglich neue, zudem unversicherte Forderungen gegen den Kunden zu erwerben, nimmt die Anrechnungsklausel keine Rück- sicht. Werden - wie § 5 Nr. 2.1 AVB dies vorsieht - die auf solche Ge- schäfte entfallenden, nach Beendigung des Versicherungsschutzes vom Kunden geleisteten Beträge im Versicherungsverhältnis stattdessen auf die versicherte Forderung angerechnet, hat dies wirtschaftlich zur Folge, 21 22 - 12 - dass der Versicherungsnehmer mittels auf eigenes Risiko neu erbrachter Leistungen seinen Versicherungsschutz schrittweise selbst abbaut und die Leistungspflicht des Versicherers ausräumt (vgl. zur ähnlichen Sac h- lage bei einem Garantieversprechen: BGH, Urteil vom 11. November 1982 - III ZR 67/81, WM 1983, 151 unter II 1). Zudem kann er danach den Ausgleich der neu begründeten Forderungen weder von seinem Kunden, welcher diese Forderungen dann bereits im Rechtsverhältnis zum Versicherungsnehmer wirksam getilgt hat, verlangen, noch genießt er für diese Forderungen Versicherungsschutz. Die Gefahr, den zuge- sagten Versicherungsschutz auf die beschriebene Art und Weise wieder zu verlieren, wird zudem dadurch vergrößert, dass § 5 Nr. 2.1 AVB jegli- che Zahlungen - gleichviel aus welchem Rechtsgrund sie erfolgen und ungeachtet der Frage, ob ein innerer Zusammenhang zu der ursprünglich versicherten Geschäftsbeziehung besteht - der Anrechnung anheimfallen lässt. Ein so weitgehendes Interesse des Versicherers, seine durch Pr ä- mienzahlungen des Versicherungsnehmers begründete Leistungspflicht nach Beendigung des Versicherungsschutzes mittelbar auf den Versiche- rungsnehmer abzuwälzen und auf dessen Kosten leistungsfrei zu wer- den, verdient keine Anerkennung (vgl. dazu auch ÖOGH VersR 2006, 1286). Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, in der ge- schilderten Situation eröffne sich im Regelfall nicht die Alternative, die wenigen liquiden Mittel des - regelmäßig in Zahlungsschwierigkeiten be- findlichen - Kunden entweder für die Begleichung seiner Altschulden ein- zusetzen oder sie für die Vergabe neuer Aufträge an den Versicherungs- nehmer zu verwenden, weil für den Kunden eine Fortführung seines Un- ternehmens ohne diese Geldbeträge oft nicht mehr möglich wäre. Zudem werden bei solchen Bargeschäften dem Vermögen des Kunden keine Werte zu Lasten des Versicherers entzogen, da den Zahlungen des Kun- - 13 - den gleichwertige Leistungen des Versicherungsnehmers in zeitlich un- mittelbarem Austausch gegenüberstehen. bb) Will der Versicherungsnehmer der vorgenannten Konsequenz entgehen, lässt § 5 Nr. 2.1 AVB ihm nach der Beendigung des Versiche- rungsschutzes nur die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung zu dem be- troffenen Kunden einzustellen und damit auch auf mögliche künftige Ge- winne aus dieser Geschäftsverbindung zu verzichten. Die Anrechnungs- klausel wirkt insoweit auf unternehmerische Entscheidungen des Vers i- cherungsnehmers auch noch zu einer Zeit ein, zu der der Versicherer seinerseits nicht mehr bereit ist, Versicherungsschutz für die Geschäfte mit dem betroffenen Kunden zu gewähren. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass derjenige, der für eine fremde Kreditschuld Si- cherheiten gibt, vom Sicherungsnehmer nicht erwarten kann, dass dieser seinem Schuldner später keine weiteren Kredite mehr gewährt oder zu- mindest bei der Verrechnung von Teilleistungen des Schuldners unter Zurückstellung eigener Interessen auf die Interessen des Sicherungsge- bers Rücksicht nimmt (BGH, Urteil vom 27. April 1993 - XI ZR 120/92, NJW 1993, 2043 unter II 3 m.w.N.). Das lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Nach allem erscheint die Einflussnahme des Versicherers auf die unternehmerische Entscheidung des Versicherungsnehmers nicht mehr angemessen, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit der Abbruch der G e- schäftsbeziehung des Versicherungsnehmers zu seinem Kunden im Inte- resse des Versicherers liegt. Oftmals wird die Einstellung der Geschäfte die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Kunden vertiefen und so zu e i- nem endgültigen Ausfall der versicherten Forderung beitragen. 23 24 - 14 - cc) Soweit die Revision darauf verweist, die in § 5 Nr. 2.1 AVB ge- regelte Verrechnung entspreche der dem Versicherungsnehmer nach § 82 Abs. 1 VVG obliegenden Pflicht zur Schadenminderung, trifft dies nicht zu. Allerdings bleibt es dem Versicherer auch bei Wegfall der be- anstandeten Verrechnungsklausel unbenommen, Leistungsfreiheit wegen Verstoßes des Versicherungsnehmers gegen die in § 82 Abs. 1 VVG ge- regelte Schadenminderungsobliegenheit geltend zu machen. Das setzt allerdings - anders als die Verrechnung nach § 5 Nr. 2.1 AVB - voraus, dass eine versäumte Schadensminderung dem Versicherungsneh mer zumutbar (vgl. dazu MünchKomm-VVG/Looschelders, § 82 Rn. 34 ff.) gewesen wäre und er sie subjektiv vorwerfbar, nämlich grob fahrlässig oder vorsätzlich, unterlassen hat (§ 82 Abs. 3 VVG). Anders als die Re- vision meint, ist der Versicherer kollusiven Absprachen zwischen Versi- cherungsnehmer und seinem Kunden, die darauf zielen, den versicherten Schaden mutwillig hoch zu halten, damit keineswegs schutzlos ausgelie- fert. 25 - 15 - b) Eine lediglich mit Blick auf die dargelegte Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel einschränkende Auslegung des § 5 Nr. 2.1 AVB hat das Berufungsgericht wegen des Verbots einer geltungserhaltenden Re- duktion der Klausel zutreffend abgelehnt. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2012 - 306 O 19/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2012 - 9 U 87/12 - 26