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Entscheidung

IV ZA 23/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 23/13 vom 22. Januar 2014 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller am 22. Januar 2014 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vo r- sitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Rich- ter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller we- gen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig ve r- worfen. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmis s- bräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müs- sen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Bezi e- hungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12 m.w.N., juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin 1 - 3 - nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit i h- rer Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abg e- lehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris). 2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat ke i- ne Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 11. Dezember 2013. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanz: OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.07.2013 - 2 VA 2/13 - 2