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5 StR 240/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 240/13 vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten U. vom 13. Januar 2014 gegen das Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch das beanstandete Urteil die Revision des genann- ten Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Novem- ber 2012 als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die be- zeichnete Anhörungsrüge erhoben. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Denn zwei in der hiesigen Revi- sionshauptverhandlung anwesende Verteidiger des Verurteilten haben von der Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äu- ßern (§ 351 Abs. 2 StPO), Gebrauch gemacht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergeb- nisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 5 StR 467/10). Auch wurde zu berücksich- tigendes Vorbringen nicht übergangen oder in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsan- sicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr 1 2 - 3 - aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 StR 534/11). Basdorf Sander Schneider König Bellay