Entscheidung
2 StR 507/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 507/13 vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2014 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 28. Juni 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrunde- liegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube- rischer Erpressung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren 1 - 3 - und vier Monaten (Einzelstrafen ein Jahr zehn Monate und ein Jahr drei Mona- te) verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit das Landgericht seinem Schuldspruch wegen der Bedrohung mit einem Fleischermesser die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Satz 1 StGB zu- grunde gelegt hat, hat es lediglich versäumt, diesen Umstand im Urteilstenor durch die Kennzeichnung als versuchte besonders schwere räuberische Er- pressung zum Ausdruck zu bringen. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung und dem unerlaub- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht um je- weils eigenständige, in Realkonkurrenz stehende Taten. Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten - hier die Bedrohung mit dem Fleischermesser - waren Teil des Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465). 3. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrun- deliegenden beiden Einzelstrafen. Da aber die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt nicht beein- flusst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 juris Rn 5; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 2 3 4 5 - 4 - mwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewer- tung des Konkurrenzverhältnisses eine geringere als die gebildete Gesamtstra- fe als Einzelstrafe verhängt hätte und setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und vier Monate fest. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng