Entscheidung
2 StR 434/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 434/13 vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2014 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 18. April 2013 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Nebenklägerin N. M. wird für die Revisions- instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt aus beigeordnet. Der weitergehende Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Adhäsi- onsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt zu bewilligen, wird abge- lehnt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat 1 - 3 - zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgrei- fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. a) Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die verhängte Strafe von zwei Jahren und neun Mo- naten aus dem gemäß §§ 21, 46a, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Straf- rahmen des § 224 Abs. 1 StGB (ein Monat bis fünf Jahre sieben Monate Frei- heitsstrafe) entnommen, ohne – vorrangig (vgl. Senat, Beschluss vom 19. No- vember 2013 – 2 StR 494/13 mwN) – zu prüfen, ob das Hinzutreten bereits ei- nes der "vertypten" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines minder schweren Falles ausgereicht hätte. Bei einer wei- teren Milderung des Strafrahmens des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB hätte der Strafrahmen einen Monat bis drei Jahre neun Mona- te Freiheitsstrafe betragen. Der Senat kann mit Blick auf die im unteren Bereich des vom Landgericht gewählten Strafrahmens liegende Strafe nicht ausschlie- ßen, dass die Freiheitsstrafe bei einer deutlich niedrigeren Strafrahmenober- grenze geringer ausgefallen wäre. b) Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die bislang straf- schärfend berücksichtigte „Tatausführung“ Ausdruck der erheblichen Verminde- rung der Schuldfähigkeit sein kann; dem Angeklagten dürfen aber solche Um- stände nicht strafschärfend angelastet werden, die unverschuldete Folgen die- ses Zustands darstellen. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheb- lich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer kon- kreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwer- tung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld 2 3 4 5 - 4 - (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2004 – 2 StR 295/04, StV 2005, 495 mwN). 3. a) Der Senat hat der Nebenklägerin auf ihren Antrag vom 8. August 2013 für die Revisionsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt beigeordnet, da die Voraussetzungen gemäß § 397a Abs. 2 StPO vorliegen. Eine für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht gemäß § 397a Abs. 1 StPO ist nicht erfolgt. Die Strafkammer hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 11. April 2013 ledig- lich Prozesskostenhilfe – offensichtlich gemäß § 397a Abs. 2 StPO – bewilligt und ihr Rechtsanwalt beigeordnet. Für jeden Rechtszug ist Prozess- kostenhilfe indes gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Der weitergehende Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Adhä- sionsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsan- walt zu bewilligen, ist hingegen abzulehnen. Die Entscheidung(en) über den Adhäsionsantrag hat der Angeklagte nicht angefochten; demgemäß hat der Senat darüber nicht zu befinden. aa) Allerdings hat das Landgericht seine Entscheidung über den Adhäsi- onsantrag der Nebenklägerin nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Es hat in der Hauptverhandlung am 18. April 2013 zum einen (isoliert) ein Teilanerkennt- nisurteil mit dem Inhalt erlassen, „dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Ne- benklägerin alle weiteren infolge des Angriffs am 02.09.2012 künftig noch ent- stehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind“. Im Übrigen hat die Strafkammer einen (Teil-)Vergleich zwischen dem Angeklagten und der Ne- benklägerin über eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 12.000 € nebst 6 7 8 - 5 - Zinsen protokolliert und die Kosten des Adhäsionsverfahrens dem Angeklagten auferlegt. bb) Durch den in der Hauptverhandlung vom 18. April 2013 protokollier- ten (Teil-)Vergleich (§ 405 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist der Adhäsionsantrag mit Ausnahme der im Wege des Teilanerkenntnisurteils festgestellten Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich der künftigen immateriellen und materiellen Schä- den gegenstandslos geworden und seine Rechtshängigkeit insoweit beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4 StR 522/12 mwN; Meier/Dürre, JZ 2006, 18, 24). cc) Soweit das Landgericht zudem in der Hauptverhandlung isoliert ein Teilanerkenntnisurteil erlassen hat, wird (auch) dieses vom Angeklagten nicht angefochten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 532/13). Die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise, die Adhäsionsentschei- dung nicht im Strafurteil (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO) sondern in einem ge- sonderten Teilanerkenntnisurteil auszusprechen, begegnet jedenfalls hier auch keinen Bedenken. § 406 Abs. 2 StPO schreibt als insoweit speziellere Regelung zu § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, einen Adhäsionsantrag selbst im Falle eines Teil- anerkenntnisses im Strafurteil zu bescheiden. Dafür gibt es im Gegensatz zu sonstigen Urteilen im Adhäsionsverfahren auch keinen Anlass. Denn eine Prü- fung der Sach- und Rechtslage, die regelmäßig mit der strafrechtlichen Verur- teilung einhergeht, ist aufgrund eines Anerkenntnisses gerade nicht notwendig; wird der zivilrechtliche Anspruch anerkannt, bedarf es grundsätzlich auch keiner Begründung der Entscheidung (vgl. § 313b Abs. 1 ZPO). Die strafrechtliche Be- urteilung des Sachverhaltes ist daher bei einem (Teil-)Anerkenntnis des Adhä- sionsanspruchs – als Ausdruck der im Zivilprozess geltenden Dispositionsma- 9 10 11 12 - 6 - xime (vgl. auch Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 406 Rdn. 30; Zabeck in: KK-StPO, 7. Aufl., § 406 Rdn. 4) – regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 23. März 2011 – (281 Ds) 34 Js 5355/10 (222/10), NStZ-RR 2011, 383; Ferber in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 406 Rdn. 1; Klein, Das Adhäsionsverfahren nach der Neuregelung durch das Opferrechtsre- formgesetz, 2007, S. 251; Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens, 2008, Rdn. 167; aA etwa Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 406 Rdn. 4; Meier/ Dürre, JZ 2006, 18, 23; Neuhaus, StV 2004, 620, 626, jeweils mwN; unklar: Zander, Das Adhäsionsverfahren im neuen Gewand, 2011, S. 156 f.). Ob ein – isoliertes – (Teil-)Anerkenntnisurteil auch dann ergehen kann oder muss, wenn der Angeklagte weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (vgl. § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO), oder das Gericht ggfls. von einer Entscheidung durch Anerkenntnisurteil abzusehen hat (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu Klein, aaO; Wei- ner/Ferber, aaO; Zander, aaO, S. 157 einerseits; Hilger in: Löwe/Rosenberg, aaO, Rdn. 33, Merz in: Radtke/Hohmann, StPO, § 406 Rdn. 7; Meyer-Goßner, aaO andererseits). Jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Gefahr widersprüch- licher zivil- und strafrechtlicher Entscheidungen nicht besteht, bedarf es keiner einschränkenden Auslegung des § 406 Abs. 2 StPO, so dass insoweit auch ein isoliertes (Teil-)Anerkenntnisurteil ergehen kann (vgl. im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 532/13). Der Angeklagte hat die mit dem Teilanerkenntnis ausgesprochene Ent- scheidung, die aufgrund seines ausdrücklichen Anerkenntnisses ergangen ist, nicht angefochten, sondern allein das Strafurteil angegriffen (zur Zulässigkeit: vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 406a Rdn. 5). Damit ist das Adhäsionsverfahren insgesamt nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, so dass der wei- 13 14 - 7 - tergehende Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe abzulehnen ge- wesen ist. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Zeng