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Entscheidung

IX ZR 265/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 265/12 vom 16. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Januar 2014 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei S. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschafts- prüfergesellschaft, , für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäi- schen Union wird abgelehnt. Gründe: Mit Senatsbeschluss vom 9. April 2013 ist der Klägerin Prozesskostenhil- fe für das Revisionsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. N. beigeord- net worden. Die Bewilligung umfasst die Vertretung im Vorabentscheidungsver- fahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Einen wichtigen Grund für die Entpflichtung von Rechtsanwalt Dr. N. für dieses Zwischenverfahren hat die Klägerin nicht dargelegt. Dass es zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommen könnte, war von vorneherein bereits bei Bei- ordnung von Rechtsanwalt Dr. N. absehbar. Eine solche Vorlage war schon von den Vorinstanzen erörtert worden. Beide Gerichte hatten hiervon nur deshalb abgesehen, weil sie nicht vorlagepflichtig sind. Die Revisionsbegrün- dung befasst sich hiermit ausführlich, wenn auch nur hilfsweise. Rechtsanwalt 1 - 3 - Dr. N. hat sich in der Revisionserwiderung ebenfalls bereits mit der Prob- lematik befasst. Zweifel daran, dass Rechtsanwalt Dr. N. die Klägerin im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ordnungsgemäß vertre- ten würde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dieser Anwalt genießt nach dem Antrag auch weiterhin das Vertrauen der Klägerin. Ein Anwaltswechsel für das Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist des- halb nicht veranlasst. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 28.09.2011 - 6 O 395/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.09.2012 - 5 U 17/12 -