Entscheidung
4 StR 421/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 4 2 1 / 1 3 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziff. 1. und 3. auf dessen Antrag – und der Beschwerdeführer am 14. Januar 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Mai 2013 wird das Ver- fahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. 67 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Im Um- fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Die Urteilsformel wird für beide Angeklagten dahin klarge- stellt und neu gefasst: Der Angeklagte S. wird wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- letzung, Nötigung, erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberischer Erpressung, sowie wegen Urkunden- fälschung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstra- fen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Sep- tember 2012 (31 Ns 99/12), nach Auflösung der dortigen Ge- samtstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten und wegen unerlaubten Besitzes von Be- - 3 - täubungsmitteln sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte F. wird wegen unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 49 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung, Nötigung, erpresserischem Menschenraub und schwe- rer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Unterbringung der Angeklagten F. und S. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Insoweit wird betreffend den Angeklagten F. ein Vorweg- vollzug von einem Jahr und acht Monaten der Gesamtfrei- heitsstrafe und betreffend den Angeklagten S. ein Vor- wegvollzug von einem Jahr und elf Monaten der Gesamtfrei- heitsstrafe angeordnet. Gegen den Angeklagten F. wird wegen eines Betrages von 55.000 € und gegen den Angeklagten S. wegen eines Betrages von 15.000 € der Verfall von Wertersatz an- geordnet. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 4 - 4. Der Angeklagte F. hat die Kosten, der Angeklagte S. die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, wegen Bei- hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körper- verletzung, Nötigung, erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberi- scher Erpressung sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen unter Einbe- ziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 7. September 2012, Az. 31 Ns 99/12, nach Auflösung der dortigen Gesamtfrei- heitsstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten und ferner wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vor- sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten F. hat es wegen unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 48 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „sowie in einem Fall davon“ in Tateinheit mit gefähr- licher Körperverletzung, Nötigung, erpresserischem Menschenraub und schwe- rer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass beim Angeklagten 1 - 5 - F. ein Jahr und acht Monate und beim Angeklagten S. ein Jahr und elf Monate der verhängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Außerdem hat das Landgericht den Verfall von Wertersatz angeordnet, gegen den Ange- klagten F. wegen eines Betrages von 55.000 € und gegen den Angeklagten S. wegen eines Betrages von 15.000 €. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. I. Zur Revision des Angeklagten S. : 1. Der Senat hat das Verfahren im Fall III. 67 der Urteilsgründe auf An- trag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der Ange- klagte unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG besessen hat. Danach warf der Angeklagte die von einer Haschischplantage abgeernteten und zum Eigenkonsum bestimmten 800 g Marihuana in den Müll, nachdem er deren schlechte Qualität festgestellt hatte. Die Wertung der Strafkammer, bei der Ernte von insgesamt 800 g Marihuana sei trotz der schlechten Qualität die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC „ohne Weiteres überschritten“, ist nicht mit ausreichenden Tatsachen be- legt. Eine Zurückverweisung zu weiterer Sachaufklärung ist mit Rücksicht da- rauf, dass die Betäubungsmittel nicht mehr für eine Untersuchung zur Verfü- gung stehen, und auf die nur geringe Bedeutung dieser Einzeltat nicht veran- lasst. 2 3 4 - 6 - 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. In Übereinstimmung mit dem Generalbundes- anwalt vermag der Senat auch auszuschließen, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Vielzahl und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn die durch die Verfahrens- beschränkung in Wegfall geratene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstra- fe nicht einzubeziehen gewesen wäre. II. Zur Revision des Angeklagten F. : Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer geringfügigen, aus der Be- schlussformel ersichtlichen Richtigstellung des Schuldspruchs hinsichtlich der Zahl der abgeurteilten Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, der Angeklagte F. habe sich im Fall III. 60 der Urteilsgründe u.a. wegen un- erlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ge- macht, handelt es sich unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe und im Hinblick darauf, dass die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung dieses Tatgeschehens die Vorschrift des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (und nicht § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) zitiert, ersichtlich um ein Versehen. Nach den Feststellungen zu den Fällen III. 44 – 59 der Urteilsgründe verbrachte der gesondert verfolgte I. u.a. „am 23. Juni 2012 oder unmittelbar da- vor“ 10 kg Marihuana aus den Niederlanden in die Wohnung des Angeklagten 5 6 7 8 - 7 - F. (UA 34 unten). Im Rahmen der Feststellungen zum Fall III. 60 nimmt die Strafkammer auf diese Lieferung Bezug, indem sie ausführt, am 23. Ju- ni 2012 sei der Angeklagte F. im Besitz von unmittelbar zuvor durch I. eingeführten 10 kg Marihuana gewesen (UA 36). Den Ange- klagten S. hat es insoweit wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und damit ersichtlich dessen Mithilfe bei der Wiederbeschaffung dieser später entwendeten Betäu- bungsmittel abgeurteilt. Im Hinblick auf den Angeklagten F. stellt sich die Tat im Fall III. 60 daher als – im Verhältnis zur vorherigen Einfuhr aus den Niederlanden rechtlich selbständiges (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1997 – 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 258 f.) – täterschaftliches unerlaubtes Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch deren gewaltsame Wiederbeschaffung dar. Da die Strafkammer dies ersichtlich auch ihrer Straf- zumessung zu Grunde gelegt und den Strafrahmen im Fall III. 60 rechtsfehler- frei den tateinheitlich verwirklichten Delikten der §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255 StGB bzw. § 239a Abs. 1 Fall 2 StGB entnommen hat, bleibt der Strafausspruch von dem Versehen unberührt. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass das Landgericht ihn im Fall III. 61 der Urteilsgründe lediglich wegen einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men- ge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) verurteilt hat, obwohl bei einer Wohnungsdurchsuchung am 26. Sep- tember 2012 nicht nur die an diesem Tag aus den Niederlanden eingeführten 9 10 - 8 - 10 kg Marihuana sichergestellt wurden, sondern auch weitere, kurz davor ein- geführte 17.609,82 g, beschwert ihn nicht. III. Der Senat hat die Urteilsformel aus Gründen der Klarstellung für beide Angeklagten neu gefasst. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 11