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Entscheidung

IV ZR 102/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 102/13 vom 10. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf- Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer nä- heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: 50.000 € für das Revisionsverfahren: 6.777.064,80 € (80% des möglichen Ausgleichsbetrags von 8.471.331 €; mangels Kündigung konnte sich die Beklagte keiner konkreten Forderung in dieser Höhe be- rühmen, deren Nichtbestehen aufgrund einer negativen Festste l- lungsklage festgestellt werden könnte, vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2013 - IV ZR 311/12) Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski