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3 StR 372/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 7 2 / 1 3 vom 8. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. hier: Revision des Angeklagten M. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Juni 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit es ihn und den Mitangeklagten B. betrifft, im Strafausspruch, b) soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch und im Adhäsionsausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. sowie den Mitangeklagten B. , der keine Revision eingelegt hat, wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des An- geklagten M. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel ein Jahr und drei Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Darüber hinaus hat es die Angeklagten sowie einen weiteren Mitangeklagten dazu verurteilt, als Gesamtschuldner an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2013 zu zahlen. Das auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten M. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg und führt gemäß § 357 Satz 1 StPO auch zur Aufhebung der gegen den Mitangeklagten B. verhängten Strafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat keinen minder schweren Fall des besonders schweren Raubes angenommen. Dabei hat sie im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zuunguns- ten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei den Angriffen auf den Geschä- digten mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer vom Versuch der Tötung strafbefreiend zurückgetreten ist. Der auf die versuchte Straftat gerich- tete Vorsatz durfte deshalb nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44; S/S-Eser, StGB, 28. Aufl., § 24 Rn. 114 mwN). Allein auf diesen Vorsatz und - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht auf das sowohl dem vollendeten 1 2 - 4 - besonders schweren Raub wie dem bedingten Tötungsvorsatz zugrundeliegen- de Tatmotiv hat das Landgericht abgehoben. Schon deshalb kann der Senat offenlassen (s. bereits BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144), ob in einem Fall, in dem sich der auf das weitergehende ver- suchte Delikt gerichtete Vorsatz mit dem Motiv für die verbleibende vollendete Tat überschneidet, im Einzelfall etwas anderes gelten könnte. Im Übrigen dürfte das hier dem Tötungsvorsatz zugrundeliegende Motiv der Beuteerlangung dem Angeklagten aber ohnehin nicht strafschärfend angelastet werden; denn da der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes verurteilt worden ist, wäre eine solche Erwägung mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar. Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht die gegen den Angeklagten verhängte Strafe; denn da die Strafkammer das Vorliegen eines minder schwe- ren Falles "maßgeblich" mit Hinweis auf den Tötungsvorsatz abgelehnt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Berücksichtigung dieses Um- standes sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der kon- kreten Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die damit veranlasste Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auch auf die gegen den Mitangeklagten B. verhängte Freiheitsstrafe (§ 357 StPO); denn auch bei diesem hat das Landgericht den Tötungsvorsatz in glei- cher Weise rechtsfehlerhaft bei der Strafzumessung berücksichtigt. 2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3 4 5 - 5 - Die Verhängung dieser Maßregel setzt unter anderem die Gefahr vo- raus, dass der Täter infolge seines Hanges zum übermäßigen Genuss alkoholi- scher Getränke oder anderer berauschender Mittel erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Eine solche Gefahr hat das Landgericht vorliegend bejaht. Es hat sich insoweit die Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen ge- macht, der darauf abgestellt hat, die bei dem Angeklagten diagnostizierte Poly- toxikomanie werde in Kombination mit der vorliegenden dissozialen Persönlich- keitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass er erneut Gewalt- delikte verüben werde. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird durch die Feststellungen indes nicht belegt. Diesen kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte zwar weder über einen Schulabschluss noch über einen beruflichen Abschluss verfügt, aber, wenn auch mit Unterbrechungen, immer wieder gearbeitet hat. Auch ist der Angeklagte ausweislich des Bundeszentral- registers bislang unbestraft. Danach liegt die Diagnose einer dissozialen Per- sönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres auf der Hand. Ebenso wenig versteht es sich aufgrund der genannten Umstände von selbst, dass der Angeklagte in Zukunft erneut straffällig werden wird. Beides hätte daher näherer Darlegung bedurft. Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb neu zu befinden. Sollte die Beweisaufnahme eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten belegen, so wird diese nicht nur bei der für eine Unterbringung geforderten Gefahrprogno- se, sondern auch bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass im Falle der erneuten Anordnung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt zur Berechnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 6 7 - 6 - StGB) die voraussichtliche Therapiedauer bestimmt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, juris Rn. 16). 3. Schließlich ist auch der Adhäsionsausspruch gegen den Angeklagten rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat die Höhe des von dem Angeklagten in Gesamt- schuldnerschaft mit den beiden Mitangeklagten zu zahlenden Schmerzensgel- des von 8.000 € unter Berücksichtigung der Folgen der Tat für den Geschädig- ten sowie der besonderen Bedeutung der Genugtuungsfunktion des Schmer- zensgeldes bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten bemessen. Diese Be- gründung der Adhäsionsentscheidung hat schon deshalb keinen Bestand, weil nicht deutlich wird, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344). Da die Sache auch aus anderen Gründen zurückverwiesen wird, wird der neue Tatrichter auch über den Adhäsionsanspruch gegen den Angeklagten M. nochmals zu befinden haben. Die Erstreckung der Aufhebung des Ad- häsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten B. kommt jedoch nicht in Be- tracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil der Aufhebung der 8 9 10 - 7 - Adhäsionsentscheidung gegen den Angeklagten M. keine Gesetzesver- letzung bei Anwendung eines Strafgesetzes zugrunde liegt (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. November 2002 - 3 StR 395/02, StV 2004, 61, 62; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344). Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol