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Entscheidung

1 StR 200/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 200/13 vom 7. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge 2 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 29. November 2013 wird wegen eines of- fensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter 1.d(2)(a) da- hingehend berichtigt, dass die Worte „unzulässiger Protokollierung“ durch „unzulänglicher Protokollierung“ ersetzt werden. Raum Wahl Jäger Radtke Mosbacher