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Entscheidung

IX ZR 293/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 293/13 vom 19. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Dezember 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 53.770,26 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung der Frage, ob sich die Verfehlung der Hilfsperson von dem ihr übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht ei- nes Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der 1 2 - 3 - Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist, oder ob zwischen der schadensstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben ein unmittelbarer innerer Zu- sammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 148/11, WM 2012, 837 Rn. 19; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, VersR 1989, 522), ist aufgrund tatrichterlicher Würdigung erfolgt, die im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen ist. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Fischer Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 13.02.2012 - 2 O 219/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.12.2012 - 17 U 130/12 - 4